gleichentags um ca. 20:30 Uhr nur rund vier Stunden Zeit vergangen sind. Diese frappante zeitliche Nähe zu einer von ihm ohne weiteres zugegebenen Straftat, verbunden mit dem Umstand, dass später eine Maestro-Bankkarte I.________(Bank) der Geschädigten G.________, konkret am 06.05.2021 am Tatort des Einschleichdiebstahls an der K.________ (Adresse) mit dem C-Ausweis des Beschuldigten wiedergefunden wurde (Vorfall C.________, Ziff. 1.2. resp. 3 der Anklage), lässt eine Täterschaft des Beschuldigten als möglich resp. gar als wahrscheinlich erscheinen.