536 ff.) vor. Die Zivilklägerin wurde nicht einvernommen, allerdings machte sie anlässlich der Anzeigeerstattung vom 28. April 2021 Angaben, welche in den bereits genannten Anzeigerapport vom 19. Juli 2021 (pag. 8 ff.) einflossen. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Die Vorinstanz fasste die Beweismittel zutreffend zusammen, worauf vorab verwiesen werden kann (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 368 f.). Zudem wird auf die einzelnen Beweismittel – sofern relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. 8.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz