Als subjektive Beweismittel liegen die delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 30. Juni 2021 (pag. 16 ff. / pag. 38 ff. [es handelt sich um das gleiche Protokoll, welches zu den jeweiligen Vorwürfen separat abgelegt wurde; beim vorliegenden Vorwurf wird daher nachfolgend nur pag. 16 ff. aufgeführt]), die Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Juni 2023 (pag. 314 ff.) und an der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2024 (pag. 536 ff.) vor.