6. Rechtskräftige Schuldsprüche Die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. III.2., 3., 5. und 6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erstellt erachteten Sachverhalt auszugehen, worauf verwiesen werden kann (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 367 ff.). 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 365 ff.).