III.2., 3., 5. und 6. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter in Rechtskraft erwachsen ist der Zivilpunkt (sowohl hinsichtlich der Privatklägerin als auch der Zivilklägerin), ohne diesbezügliche Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. VI. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel zur Vernichtung (Ziff. VII.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).