2023, N 13 zu Art. 399). Folglich ist aufgrund der angefochtenen Schuldsprüche auch der Widerruf des von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Urteil vom 13. November 2019 für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 140.00 gewährten bedingten Vollzugs zu überprüfen. In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. III.2., 3., 5. und 6. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).