391 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.2. und 3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen kann vorliegend die Frage des Widerrufs (Ziff. IV. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Anfechtung der «Bemessung der Strafe» nach Art. 399 Abs. 4 StPO umfasst die gesamte Festlegung der Sanktion für die von einem allfälligen Schuldspruch umfassten Delikte.