3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung in erster Instanz ist indes nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer