5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten durch die Kammer zu überprüfen sind die Einstellung des Strafverfahrens wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziff. I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, der Freispruch von der Anschuldigung des Diebstahls gemäss Ziff.