1. der Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls z.N. der N.________ (AG), der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; 2. des Widerrufs der von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Urteil vom 13. November 2013 [recte: 2019] für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs; 3. der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Drogen. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Diebstahls, mehrfach begangen 1.1 am 26. April 2021 in P.________ (Ortschaft), z.N. von G.________;