490 f.) über den Beschuldigten eingeholt. Aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens des Beschuldigten anlässlich des ersten Termins der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2024 wurden im Hinblick auf den zweiten Termin vom 9. Dezember 2024 erneut ein aktualisierter Strafregisterauszug (datierend vom 26. November 2024; pag. 526 ff.) sowie ein aktualisierter Betreibungsregisterauszug (datierend vom 26. November 2024; pag. 524 f.) eingeholt. Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 536 ff.).