III.1. und III.4. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie alle Folgepunkte. Die Erbengemeinschaft des C.________ sel., bestehend aus D.________, E.________ und F.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend Privatklägerin) sowie G.________ (nachfolgend Zivilklägerin) liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 450). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 27. Februar 2024 mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten beantragt werde (pag. 453). Die Privatklägerin und Zivilklägerin liessen sich innert Frist wiederum nicht vernehmen (vgl. pag. 460).