Darin beschränkte sie die Berufung auf die Einstellung vom Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls (Ziff. II. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. III. Verurteilung Ziff. III.1. und 2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Nichtanordnung der Landesverweisung (Ziff. III. Verurteilung Ziff. III.3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).