2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die zuständige Staatsanwältin der Region Berner Jura-Seeland am 19. Juni 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 351). Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 16. Januar 2024, zu (pag. 421 f.; pag. 356 ff.). Am 23. Januar 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 430 ff.). Darin beschränkte sie die Berufung auf die Einstellung vom Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff.