3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. 5 VII. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen werden – soweit dies nicht bereits durch die Kantonspolizei vollzogen wurde – zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB; vgl. pag. 69). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).