Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 44 und 45 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2024 Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Hänni Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und Erbengemeinschaft des C.________ sel., bestehend aus: D.________ E.________ F.________ vertreten durch D.________ Straf- und Zivilklägerin und G.________ Zivilklägerin Gegenstand Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage, Hausfriedensbruch etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Einzelgericht) vom 12. Juni 2023 (PEN 22 540) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend Vorinstanz), fällte am 12. Juni 2023 folgendes Urteil (pag. 338 ff.; Hervorhebungen im Original und inkl. Urteilsberichtigung vom 16. Januar 2024 gemäss pag. 415 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (geringfügiges Vermö- gensdelikt), angeblich begangen am 27.04.2021, ca. um 15:17 Uhr an der H.________ (Adresse), I.________ (Bank), zum Nachteil von G.________ (Deliktssumme: CHF 20.00; Ziff. 2.2. der Anklage), wird mangels eines gültigen Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 26.04.2021, zwischen ca. 16:00 und ca. 16:30 Uhr an der J.________ (Adresse), zum Nachteil von G.________ (Deliktssumme: CHF 1'460.00; Ziff. 1.1. der Anklage), unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/8), sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 581.25 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 579.45, insgesamt bestimmt auf CHF 1'160.70, an den Kanton Bern. [Zusammensetzung der Verfahrenskosten] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 125.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'035.70. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwältin B.________ eine Entschädi- gung von CHF 396.45 (inkl. Auslagen) ausgerichtet. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, begangen am 06.05.2021, ca. um 06:45 Uhr an der K.________ (Adresse), L.________ (Geschäft), zum Nachteil von C.________ (†) resp. D.________, E.________ und F.________ (Erbengemeinschaft C.________ sel.) (Deliktssumme: CHF 969.90; Ziff. 1.2. der Anklage), 2. des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), am 02.12.2021, ca. um 17:05 Uhr an der M.________ (Adresse), zum Nachteil der N.________ (AG) (Deliktssumme: CHF 87.95; Ziff. 1.3. der Anklage), 3 3. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 26.04.2021, ca. um 20:30 Uhr an der H.________ (Adresse), I.________ (Bank), zum Nachteil von G.________ (Deliktssumme: CHF 780.00; Ziff. 2.1. der Anklage), 4. des Hausfriedensbruchs, begangen am 06.05.2021 um ca. 06:45 Uhr an der K.________ (Adresse), L.________(Geschäft), zum Nachteil der L.________(Geschäft) GmbH resp. von C.________ (†) (Ziff. 3 der Anklage), 5. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen am 18.12.2020 um 09:00 Uhr an der O.________ (Strasse), durch 5.1. Fahren ohne Berechtigung (Ziff. 4.1. der Anklage), 5.2. Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Ziff. 4.2. der Anklage), 5.3 einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit (Ziff. 4.3. der Anklage), 6. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 6.1. am 18.12.2020 an der O.________(Strasse) durch Besitz von 5 Gramm Heroingemisch resp. vier Brieflein Heroin zu je 0.3 Gramm zum Eigenkonsum (Ziff. 5.1. der Anklage), 6.2 in der Zeit vom 17.12.2020 bis zum 06.05.2021 in P.________ (Ortschaft) durch mehr- mals wöchentlichen Konsum von Kokain und Heroin (Ziff. 5.2. der Anklage), in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1 StGB (Ziff. 1 hiervor); Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Ziff. 2 hiervor); Art. 147 Abs. 1 StGB (Ziff. 3 hiervor); Art. 186 StGB (Ziff. 4 hiervor); Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Ziff. 5.1. hiervor); Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Ziff. 5.2. hiervor); Art. 90 Abs. 1 SVG (Ziff. 5.3. hiervor); Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Ziff. 6.1. hiervor); Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Ziff. 6.2. hiervor); Art. 19 Abs. 2 und 4, 34, 40, 41 Abs. 1 lit. a und b, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 93, 94, 106 StGB; Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 7 SVG; Art. 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 VRV; Art. 19 Abs. 1 Bst. d, 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag (18.12.2020) wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheits- strafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet. A.________ wird weiter die Weisung erteilt, sich bis spätestens 30.07.2023 beim Sozialdienst der Stadt Q.________, zum Bezug von Sozialhilfe anzumelden. A.________ hat dem Regional- 4 gericht Berner Jura-Seeland innert derselben Frist eine schriftliche Bestätigung seiner Anmel- dung beizubringen. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). 4. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (7/8), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'068.75 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 4’006.25, insgesamt bestimmt auf CHF 8'075.00. [Zusammensetzung der Verfahrenskosten] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 875.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 7'950.00. IV. 1. Der von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Urteil BJS ________ vom 13.11.2019 für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 140.00, ausmachend CHF 4'900.00, gewähr- te bedingte Vollzug wird widerrufen, die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. V. [amtliche Entschädigung] VI. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 969.90 Schadenersatz an die Straf- und Zivilkläger D.________, E.________ und F.________ (Erbengemeinschaft C.________ sel.). Soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen. 2. Weiter wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Zivilklägerin G.________ CHF 800.00 Schadenersatz zu schulden. Soweit weitergehend wird die Forderung in Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt be- züglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, die Zivilklage der Zivilklägerin G.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. 5 VII. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen werden – soweit dies nicht bereits durch die Kantonspolizei voll- zogen wurde – zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB; vgl. pag. 69). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die zuständige Staatsanwältin der Region Berner Jura-Seeland am 19. Juni 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 351). Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbe- gründung, datierend vom 16. Januar 2024, zu (pag. 421 f.; pag. 356 ff.). Am 23. Januar 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 430 ff.). Darin beschränkte sie die Berufung auf die Einstellung vom Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage (Ziff. I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls (Ziff. II. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Straf- zumessung (Ziff. III. Verurteilung Ziff. III.1. und 2. des vorinstanzlichen Urteilsdis- positivs) und die Nichtanordnung der Landesverweisung (Ziff. III. Verurteilung Ziff. III.3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Verteidigung von A.________ (nachfolgend Beschuldigter) machte mit Eingabe vom 12. Februar 2024 keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gel- tend, erklärte indessen Anschlussberufung (pag. 442 ff.). Diese beschränkte sie namens des Beschuldigten auf die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfrie- densbruchs (Ziff. III.1. und III.4. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie alle Folgepunkte. Die Erbengemeinschaft des C.________ sel., bestehend aus D.________, E.________ und F.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend Privatklägerin) sowie G.________ (nachfolgend Zivilklägerin) liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 450). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 27. Februar 2024 mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Be- schuldigten beantragt werde (pag. 453). Die Privatklägerin und Zivilklägerin liessen sich innert Frist wiederum nicht vernehmen (vgl. pag. 460). Am 1. Oktober 2024 fand die Berufungsverhandlung statt (pag. 511.1 ff.). Der Be- schuldigte erschien jedoch nicht zum Verhandlungstermin. Seine Verteidigerin gab bekannt, dass der Beschuldigte ihr mitgeteilt habe, krank zu sein und beantragte, die Berufungsverhandlung infolge Abwesenheit des Beschuldigten abzusetzen, zu verschieben und später neu anzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich dem Antrag der Verteidigerin an und beantragte zusätzlich, dass der Beschul- 6 digte umgehend ein Arztzeugnis für den Verhandlungstag einzureichen habe. Die Kammer beschloss daraufhin, die Verhandlung infolge Abwesenheit des Beschul- digten abzusetzen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzusetzen. Zudem wurde beschlossen, dass der Beschuldigte innert 5 Tagen ein Arztzeugnis für den ursprünglichen Verhandlungstermin einzureichen hat (pag. 511.4). Infolgedessen wurde mit Vorladung vom 3. Oktober 2024 die Verhandlung neu auf den 9. De- zember 2024 angesetzt und verfügt, dass der Beschuldigte innert 5 Tagen ein Arztzeugnis für den ursprünglichen Verhandlungstermin vom 1. Oktober 2024 ein- zureichen hat (pag. 512 ff.). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde festge- stellt, dass innert Frist kein Arztzeugnis des Beschuldigten eingelangt ist. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Kammer anlässlich des neuen Verhandlungstermins vom 9. Dezember 2024 über die Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens sowie über die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens entscheiden werde (pag. 519 f.). Am 9. Dezember 2024 wurde die neu angesetzte oberinstanzliche Verhandlung eröffnet und die Abwesenheit des Beschuldigten festgestellt. Seine Verteidigerin gab bekannt, seit dem letzten Verhandlungstermin keine Nachricht vom Beschul- digten mehr erhalten zu haben und er habe auf ihre Kontaktversuche nicht reagiert. Der Beschuldigte erschien sodann mit einer Verspätung von knapp 10 Minuten zur oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 531 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 23. September 2024; pag. 501 ff.), ein aktueller Leumundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 17. September 2024; pag. 496 ff.), ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 13. September 2024; pag. 493 ff.) sowie ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung bei der Stadt P.________, Be- reich Migration (datierend vom 22. August 2024; pag. 490 f.) über den Beschuldig- ten eingeholt. Aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens des Beschuldigten anlässlich des ersten Termins der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2024 wurden im Hinblick auf den zweiten Termin vom 9. Dezember 2024 erneut ein aktualisierter Strafregisterauszug (datierend vom 26. November 2024; pag. 526 ff.) sowie ein aktualisierter Betreibungsregisterauszug (datierend vom 26. November 2024; pag. 524 f.) eingeholt. Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 536 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 556 f.; Hervorhebungen im Original): 7 I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls z.N. der N.________ (AG), der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; 2. des Widerrufs der von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Urteil vom 13. Novem- ber 2013 [recte: 2019] für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs; 3. der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Drogen. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Diebstahls, mehrfach begangen 1.1 am 26. April 2021 in P.________ (Ortschaft), z.N. von G.________; 1.2. am 6. Mai 2021 in R.________ (Ort), z.N. von C.________ (†) resp. D.________, E.________ und F.________; 2. des Hausfriedensbruchs, begangen am 6. Mai 2021 in R.________ (Ort), z.N. von C.________ (†) resp. D.________, E.________ und F.________; 3. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen am 26. + 27. April 2021 in P.________ (Ortschaft), z.N. von G.________ (Deliktsbetrag CHF 800.00). III. A.________ sei gestützt hierauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung der einschlä- gigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen); 3. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (mit Ausschreibung im Schengener Informations- system); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO). 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 8 4.2 Beschuldigter Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 558): 1. En modification du jugement de première instance, libérer le prévenu de la prévention de vol commise au préjudice de C.________, respectivement de sa communauté héréditaire. 2. En modification du jugement de première instance, libérer le prévenu de la prévention de violation de domicile commise au préjudice de C.________, respectivement de sa communauté héréditaire, faute de plainte pénale valablement déposée par la lésée directe par cette infraction, à savoir la L.________(Geschäft). 3. Condamner le prévenu à une peine privative de liberté à dire de justice, mais n’excédant pas 100 jours, pour les infractions mentionnées aux chiffres 2, 3, 5 et 6 du jugement de première instance. 4. Renoncer à prononcer une sanction sous la forme de peine pécuniaire à l’encontre du prévenu. 5. Prononcer une amende à dire de justice, mais d’un montant n’excédant pas CHF 800.00. 6. Statuer ce que de droit quant à la révocation du sursis prononcée dans le cadre de l’ordonnance pénale datée du 13.11.2019. 7. Renoncer à prononcer l’expulsion du prévenu. 8. Renoncer à inscrire une éventuelle expulsion du territoire suisse dans le SIS. 9. Mettre partiellement les frais judiciaires, à savoir à une raison de 25 %, à la charge de l’Etat. 10. Mettre partiellement les frais judiciaires, à savoir à une raison de 75 %, à la charge du prévenu. 11. Allouer à A.________ une indemnité d’un montant à dire de justice pour l’exercice de ses droits. 12. Taxer les honoraires de la mandataire d’office du prévenu conformément à la note d’honoraires déposée. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten durch die Kammer zu über- prüfen sind die Einstellung des Strafverfahrens wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziff. I. des vorinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, der Freispruch von der Anschuldigung des Diebstahls gemäss Ziff. II. des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. III.1. und III.4. des vorinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs. Weiter zu überprüfen sind die Sanktion (Ziff. III. Verurteilung Ziff. 1. und 2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Verzicht auf die Anordnung einer Landes- verweisung (Ziff. III. Verurteilung Ziff. 3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf die Höhe des amtlichen Hono- rars für die Verteidigung in erster Instanz ist indes nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer 9 Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darü- berhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.2. und 3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen kann vorliegend die Frage des Widerrufs (Ziff. IV. des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs). Die Anfechtung der «Bemessung der Strafe» nach Art. 399 Abs. 4 StPO umfasst die gesamte Festlegung der Sanktion für die von einem allfälligen Schuldspruch umfassten Delikte. Hierzu gehört insbesondere auch die Frage des Widerrufs. Gegebenenfalls anzuordnende Widerrufe sind im Falle von Schuld- sprüchen grundsätzlich untrennbar mit den im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose verbunden (vgl. dazu BÄHLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 399). Folglich ist aufgrund der angefochtenen Schuldsprüche auch der Widerruf des von der Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Urteil vom 13. November 2019 für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 140.00 gewährten bedingten Vollzugs zu überprüfen. In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Diebstahls (geringfügiges Vermögensde- likt), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Ziff. III.2., 3., 5. und 6. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter in Rechtskraft erwachsen ist der Zivilpunkt (sowohl hinsichtlich der Privat- klägerin als auch der Zivilklägerin), ohne diesbezügliche Ausscheidung von Verfah- renskosten (Ziff. VI. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel zur Vernichtung (Ziff. VII.1. des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist auf- grund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft – mit vorgenannter Ausnahme hinsichtlich Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung in erster Instanz – nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Rechtskräftige Schuldsprüche Die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. III.2., 3., 5. und 6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit obe- rinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erstellt erachteten Sachver- halt auszugehen, worauf verwiesen werden kann (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 367 ff.). 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 365 ff.). 8. Vorwurf des Diebstahls gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift vom 26. Juli 2022 Dem Beschuldigten wird Diebstahl, begangen am 26. April 2021, zwischen ca. 16:00 Uhr und ca. 16:30 Uhr, an der J.________ (Adresse), z.N. der Zivilklägerin vorgeworfen, indem (pag. 191 f.): der Beschuldigte, in der Absicht, sich unrechtmässig, d.h. ohne einen Anspruch zu haben, zu berei- chern, aus dem unverschlossenen Fahrzeug von G.________ deren Handtasche mit einem Fahr- zeugschlüssel für einen S.________ (Automarke), einen Fahrzeugschlüssel für eine Vespa der Marke T.________ und einem Portemonnaie der Marke U.________ mit nachfolgendem Inhalt zur Aneig- nung wegnahm: Bargeld in der Höhe von CHF 800.00, eine Identitätskarte lautend auf G.________, eine Identitätskarte lautend auf V.________, eine Identitätskarte lautend auf W.________, eine Identi- tätskarte lautend auf X.________, eine Krankenkassenkarte Y.________ lautend auf G.________, eine Krankenkassenkarte Y.________ lautend auf V.________, Krankenkassenkarte Y.________ lau- tend auf W.________, Krankenkassenkarte Y.________ lautend auf X.________, eine italienische Identitätskarte lautend auf G.________, ein Führerausweis lautend auf G.________, ein Codice Fis- cale lautend auf G.________, eine Maestro-Karte der I.________(Bank) lautend auf G.________, eine Bankkundenkarte der I.________(Bank) lautend auf G.________, eine Kreditkarte Visa der Z.________ (AG) lautend auf G.________, zwei Bankkundenkarten der Z.________ (AG) lautend auf G.________, eine Kreditkarte Visa der I.________(Bank) lautend auf G.________, eine Bankkunden- karte der AA.________ (Bank) lautend auf G.________, eine Bankkundenkarte der AB.________ (Bank) lautend auf G.________; Deliktsbetrag: CHF 1'460.00 8.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, die Handtasche (samt Inhalt) der Zivilklägerin aus deren unverschlossenen Fahrzeug entwendet zu haben (pag. 18 Z. 37 ff. / pag. 40 Z. 37 ff.; pag. 318 Z. 2 ff. und 13 f.; pag. 542 Z. 24 f.). Er gab an, die Tasche an der AC.________ (Strasse) (pag. 18 f. Z. 45 ff. / pag. 40 Z. 45 ff.) bzw. in einem Ge- büsch auf der rechten Seite einer Treppe gefunden zu haben, als er einen Kollegen habe besuchen wollen (pag. 318 Z. 38 ff.; pag. 542 Z. 31 ff.). Um welche Uhrzeit er 11 die Tasche gefunden habe, könne er nicht sagen. Es könne schon vor 16:00 Uhr, 16:30 Uhr oder 17:00 Uhr gewesen sein (vgl. pag. 319 Z. 17 ff.). 8.2 Beweismittel Der Kammer liegen als objektive Beweismittel der Anzeigerapport vom 19. Juli 2021 (pag. 8 ff.) sowie die edierten Videoaufnahmen der I.________ (Bank) vor (pag. 99). Als subjektive Beweismittel liegen die delegierte Einvernahme des Be- schuldigten vom 30. Juni 2021 (pag. 16 ff. / pag. 38 ff. [es handelt sich um das glei- che Protokoll, welches zu den jeweiligen Vorwürfen separat abgelegt wurde; beim vorliegenden Vorwurf wird daher nachfolgend nur pag. 16 ff. aufgeführt]), die Ein- vernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Juni 2023 (pag. 314 ff.) und an der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2024 (pag. 536 ff.) vor. Die Zivilklägerin wurde nicht einvernommen, allerdings machte sie anläss- lich der Anzeigeerstattung vom 28. April 2021 Angaben, welche in den bereits ge- nannten Anzeigerapport vom 19. Juli 2021 (pag. 8 ff.) einflossen. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Die Vorinstanz fasste die Beweismittel zutreffend zusammen, worauf vorab verwiesen werden kann (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 368 f.). Zudem wird auf die einzelnen Beweismittel – sofern relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. 8.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 369 ff.): Für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht, dass zwischen dem Entwenden der Handtasche aus dem Fahrzeug der Geschädigten G.________ am 26.04.2021 um ca. 16:00 - 16:30 Uhr und dem von ihn [recte: ihm] eingestandenen, missbräuchlichen Bargeldbezügen über CHF 260.00 resp. CHF 520.00 am I.________ (Bank)-Automaten in P.________ (Ortschaft) gleichentags um ca. 20:30 Uhr nur rund vier Stunden Zeit vergangen sind. Diese frappante zeitliche Nähe zu einer von ihm ohne weiteres zugegebenen Straftat, verbunden mit dem Umstand, dass später eine Maestro-Bankkarte I.________(Bank) der Geschädigten G.________, konkret am 06.05.2021 am Tatort des Einschleich- diebstahls an der K.________ (Adresse) mit dem C-Ausweis des Beschuldigten wiedergefunden wurde (Vorfall C.________, Ziff. 1.2. resp. 3 der Anklage), lässt eine Täterschaft des Beschuldigten als möglich resp. gar als wahrscheinlich erscheinen. Dazu passt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen zu dieser Zeit arbeitslos war, keinen festen Wohnsitz hatte und aufgrund seiner Drogenabhängigkeit einem steten Druck ausgesetzt gewesen sei dürfte, die für die Beschaffung der Drogen nötige Finanzierung sicherzustellen. Im Sinne klassischer Beschaffungskriminalität und zu- gleich nach dem Motto «Gelegenheit macht Diebe» eine Handtasche aus einem unverschlossenen Auto zu entwenden resp. mittels der in der Handtasche vorgefundenen Bankkarten sowie den beige- legten PIN-Codes zeitnah missbräuchliche Bargeldbezüge zu tätigen, erscheint sicherlich nicht abwe- gig. Diese belastenden Indizien dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein Schuldspruch (auch) für den Diebstahl nur zulässig ist, wenn an der Täterschaft des Beschuldigten keinerlei resp. rein theoretische Zweifel bestehen. Hierzu muss mit Nachdruck festgehalten werden, dass betreffend den Vorfall vom 26.04.2021 keinerlei objektive und/oder subjektive Beweismittel vorliegen, welche einwandfrei belegen würden, dass tatsächlich der Beschuldigte den angeklagten Einschleichdiebstahl 12 ins Auto der Geschädigten begangen hat: Es wurden am Tatort selber insbesondere weder DNA-Spuren des Beschuldigten noch andere objektive Beweismittel sichergestellt, die ihn tatsächlich als Täter überführen würden. Bemerkenswert ist auch, dass die polizeilichen Ermittlungen gestützt auf die Videoaufnahmen des Bankautomaten der I.________ (Bank) ergeben haben, dass am 26.04.2021 um ca. 20:30 Uhr nicht der Beschuldigte, sondern eine unbekannte männliche Person eine Abhebung getätigt hat. Ob die besagte Person im Zusammenhang mit dem Diebstahl steht, konnte von der Polizei nicht geklärt werden (pag. 13). Der Beschuldigte konnte erst am 27.04.2021 um ca. 15:17 Uhr bei einem Geldbezug erkannt werden (pag. 13; einzustellende Ziff. 2.2. der Ankla- ge). Damit liegen objektive Anhaltspunkte vor, wonach zumindest eine Drittperson vor dem Beschul- digten im Besitz der bei der Geschädigten abhanden gekommenen Bankkarte war. Dies wirkt sich auf den Beschuldigten entlastend aus. Zwar kann nach dem Gesagten ein mittäterschaftliches Zusam- menwirken mit dieser Drittperson nicht zum vornherein ausgeschlossen werden. Eine solche Art der Tatbegehung wurde indessen weder angeklagt und diesfalls erschiene auch nicht näher geklärt, welchen konkreten Tatbeitrag der Beschuldigte genau geleistet hat resp. ob ihm der Tatbeitrag des möglichen Mittäters tatsächlich zugerechnet werden könnte. Der Beschuldigte selber hat gleichblei- bend ausgesagt, dass er die gestohlene Tasche bloss gefunden habe (pag. 18 f., Z. 46 ff.; pag. 318, Z. 36 ff.). Hierzu hat er an der Hauptverhandlung glaubhaft näher dargelegt, auf welche Art und Weise er die fragliche Tasche mit Portemonnaie und Bankkarte gefunden hat. Er hat dabei detailliert ge- schildert, dass dies in einem Gebüsch rechts neben der Treppe des Hauses gewesen sei, wo ein Kol- lege von ihm gewohnt habe. Das gemäss seinen Erzählungen geschilderte Auffinden der Tasche er- scheint erkennbar in eine reale Handlung eingebettet. Gleichzeitig lässt sich aus seinen Angaben auch schliessen, dass er zu dieser Zeit regelmässig Kontakt mit anderen Drogensüchtigen hatte. Es dürfte sich demnach beim fraglichen Hauseingang, wo er die Tasche im Gebüsch aufgefunden haben will, um eine im Drogenmilieu öfters frequentierte Örtlichkeit handeln. Als mögliche Täterschaft des angeklagten Einschleichdiebstahls in das Auto zum Nachteil der Geschädigten G.________ kommt folglich eine Reihe weiterer, namentlich nicht näher bekannter Drittpersonen in Betracht. Gestützt auf diese Erwägungen gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweiser- gebnis (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 371) und sprach den Beschuldigten vom Vorwurf frei: Nach Gesagtem bestehen bei einer objektiven Betrachtungsweise signifikante Zweifel an der Sach- verhaltsdarstellung, wonach der Beschuldigte am 26.04.2021 den Diebstahl an der J.________ (Adresse) begangen haben soll. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass in Wahrheit die im aktenkun- digen Bildmaterial nicht identifizierte Person oder eine andere, nicht näher bekannte Person aus dem örtlichen Drogenmilieu den Diebstahl begangen hat. Der Sachverhalt ist somit nicht zweifelsfrei er- stellt. Folglich ist nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Diebstahl nicht begangen hat. 8.4 Beweiswürdigung der Kammer Gemäss Anzeigerapport waren am Fahrzeug der Zivilklägerin keine DNA-Spuren vorhanden bzw. wurde der kriminaltechnische Dienst gar nicht beigezogen (pag. 9 «Spuren»), weshalb sich daraus nichts zur Täterschaft ableiten lässt. Dem Anzeigerapport lässt sich weiter entnehmen, dass die Handtasche samt Inhalt am 26. April 2021 um ca. 16:00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr aus dem unverschlossenen Fahrzeug an der J.________ (Adresse) entwendet wurde (pag. 8). Gleichentags um ca. 20:30 Uhr wurden gemäss Angabe der Zivilklägerin mit ihrer Visakarte und dem zugehörigen PIN-Code, welcher sich ebenfalls im Portemonnaie 13 bzw. in der entwendeten Handtasche befand, bei der I.________ (Bank), H.________ (Adresse), zwei Bargeldbezüge in Höhe von CHF 260.00 und von CHF 520.00 getätigt (pag. 12; vgl. Ziff. I.2.1. der AKS). Ein weiterer Bargeldbezug in Höhe von CHF 20.00 erfolgte am nächsten Tag, d.h. am 27. April 2021, um ca. 15:17 Uhr am selben Bankomat (pag. 12; vgl. Ziff. I.2.2. der AKS sowie E. 9 hiernach). Sämtliche PIN-Codes der Bankkarten habe die Zivilklägerin ebenfalls in ihrer Tasche gehabt (pag. 12). Der Deliktswert der Handtasche und von deren Inhalt wird in der Anklageschrift (AKS) mit CHF 1'460.00 beziffert (pag. 192). Dem Anzeigerapport lässt sich jedoch entnehmen, dass beim Deliktsgut mit der Position 25 «1 Bargeld» im Umfang von CHF 800.00 die drei mit der Visakarte der Zivilklägerin getätigten Bargeldbezüge von insgesamt CHF 800.00 (vgl. Ziff. I.2. der AKS) gemeint sind und sich ansons- ten kein Bargeld in der Handtasche bzw. im Portemonnaie befand. Deshalb beläuft sich der Deliktswert aus der Entwendung der Handtasche auf CHF 660.00 und nicht auf CHF 1'460.00. Der Beschuldigte bestritt anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Polizei den Diebstahl der Handtasche, gestand aber die Bargeldbezüge mit der Visakarte der Zivilklägerin ein, wobei er nicht mehr wisse, wie viel Geld er abgehoben habe (pag. 18 f. Z. 37 ff.). Er bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung Geld bei der I.________ (Bank) bezogen zu haben (vgl. pag. 319 Z. 28 ff.) und anerkannte, der Zivilklägerin CHF 800.00 aus dem Bankbezug zu schulden (pag. 319 Z. 34). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten schliesslich wegen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 26. April 2021 um ca. 20:30 Uhr an der H.________ (Adresse) im Umfang von CHF 780.00, z.N. der Zivilklägerin. Dieser Schuldspruch wurde oberinstanzlich nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III.3. des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs, pag. 416). Den dritten Bargeldbezug in Höhe von CHF 20.00 erachtete die Vorinstanz ebenfalls als erstellt, stellte das Verfahren ge- gen den Beschuldigten jedoch ein, da kein gültiger Strafantrag vorliege (vgl. E. 9 hiernach). Den Vorwurf des Diebstahls der Handtasche bestritt der Beschuldigte konstant in allen drei Einvernahmen. Anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Polizei machte er geltend, die Handtasche gefunden zu haben, wobei er nicht wisse, wie die Strasse genau heisse. Es müsse aber die AC.________ (Strasse) gewesen sein. Geld habe er abheben können, da die PIN-Codes bei der Karte dabei gewe- sen seien (pag. 18 f. Z. 45 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte neu zu Protokoll, er habe einen Kollegen besuchen wollen und dabei die Handtasche in einem Gebüsch gefunden, wobei er nicht sagen könne, in welcher Strasse dies gewesen sei. Er könne aber sagen, vor welcher Wohnung er sie gefunden habe (pag. 318 Z. 38 ff.). Der Beschuldigte bestätigte im Übrigen seine ersten Aussagen und gab an, dass er mit einer Karte Geld abgehoben habe, weil bei der Karte auch der PIN-Code dazu im Portemonnaie gewesen sei (pag. 318 Z. 41 ff.). Ferner gab der Beschuldigte zu Protokoll, sich nicht recht erinnern zu können, um welche Uhrzeit er die Tasche gefunden habe. Es sei aber glaublich vor der Zeit, als die Zivilklägerin gesagt habe, dass der Autodieb- 14 stahl stattgefunden habe, gewesen. Es sei schon vor 16:30 Uhr, vor 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr gewesen, als er die Tasche gefunden habe (pag. 319 Z. 17 ff.). Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte, die Handtasche in einem Gebüsch vor der Wohnung eines Kollegen gefunden zu haben. Die Handtasche habe dagelegen mit dem Portemonnaie, den Karten und dem PIN-Code im Portemonnaie drin. Er kenne die Adresse nicht, könne es aber auf der Karte zeigen und beschrieb grob, wo sich diese Wohnung befinde (pag. 542 Z. 31 ff.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Handtasche unglaubhaft, denn sie sind eher pau- schal und oberflächlich, namentlich seine Schilderungen zum Ort, wo er die Hand- tasche samt Inhalt gefunden haben will. Überdies ist mit der Generalstaatsanwalt- schaft (vgl. pag. 547 f.) anzumerken, dass sich der Beschuldigte mit fortschreiten- dem Zeitablauf offenbar immer besser erinnern konnte. So gab er erstmals anläss- lich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eine Beschreibung des Ortes, wo sich die Wohnung bzw. das entsprechende Gebüsch als Fundort der Handtasche befin- den solle, ab. Üblicherweise verbessern sich Erinnerungen mit fortschreitendem Zeitablauf nicht, sondern sie verblassen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits zum Tatzeitpunkt drogensüchtig war und gemäss eigenen Angaben die Straftaten – gemeint sind wohl die von ihm eingestandenen Straftaten – in einem Rauschzustand begangen hat (vgl. pag. 320 Z. 7 f.), weshalb eine ge- nauere Erinnerung sehr unglaubhaft ist. Weiter lassen sich auch die ungenauen Angaben des Beschuldigten zum Zeitpunkt des angeblichen Fundes der Hand- tasche nicht mit den Angaben der Zivilklägerin in Einklang bringen. Der Beschuldig- te will die Handtasche gefunden haben, bevor sie überhaupt aus dem Auto ent- wendet worden ist. Die Tatsache, dass am gleichen Tag ca. vier Stunden nach der Entwendung der Handtasche Bargeldbezüge mit der gleichzeitig entwendeten Visakarte der Zivilklä- gerin erfolgten und der Beschuldigte diese Bargeldbezüge zugegeben hat sowie dafür (teilweise; vgl. vorangehende Ausführungen) rechtskräftig verurteilt worden ist, spricht für dessen Täterschaft beim Diebstahl der Handtasche. Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang sind gewichtige Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten. Hätte eine unbekannte Drittperson die Handtasche entwendet und danach – entsprechend den Angaben des Beschuldigten – die Tasche samt Inhalt in ein Gebüsch geworfen bzw. darin versteckt und der Beschuldigte hätte sie dann dort gefunden, so würde sich die Frage stellen, weshalb diese Drittperson nicht ebenfalls Geldbezüge getätigt hätte. Dies wäre für eine Drittperson dank der PIN-Codes, welche sich neben der Visakarte ebenfalls in der Handtasche bzw. im Portemonnaie befunden haben, ein Leichtes gewesen wäre. Ein Bargeldbezug einer Drittperson wäre auch deshalb zu erwarten gewesen, weil sich in der Hand- tasche bzw. im entwendeten Portemonnaie kein Bargeld befand (vgl. pag. 12 und die vorangehenden Ausführungen) und folglich die Drittperson gar keine Beute gemacht hätte. Überdies liegen die Tatorte des Diebstahls der Handtasche und derjenige der Bar- geldbezüge nur ca. 1 km voneinander entfernt, d.h. es besteht eine örtliche Nähe, was insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten eingestandenen Bargeldbezüge ein Indiz für seine Täterschaft beim Diebstahl der Handtasche ist. 15 Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht weiter, dass er zum Tatzeitpunkt arbeitslos und obdachlos war bzw. insgesamt in schlechten finanziellen Verhält- nissen lebte. Hinzu kommt seine Drogensucht und folglich der Beschaffungsdruck. Gegen die Täterschaft des Beschuldigten spricht einzig die Tatsache, dass nicht er, sondern eine unbekannte männliche Person am 26. April 2021 um ca. 20:30 Uhr Bargeldbezüge tätigte, was sich aus den Videoaufnahmen der I.________(Bank) ergibt (pag. 99). Allerdings liegt den Videoaufnahmen der I.________(Bank) (pag. 99) ein Schreiben bei, in welchem die I.________(Bank) darauf hinweist, dass die Uhren der Buchhaltungssysteme und der Überwachungskameras nicht synchronisiert seien. Es bestehe daher bei der Verbindung von bestimmten Bezü- gen zu Bildern und der Zeit eine gewisse Unsicherheit. Gemäss Editionsverfügung vom 10. Mai 2021 (pag. 93 f.) wurde das Videomaterial vom 26. April 2021 für den Zeitraum von zehn bzw. vom 27. April 2021 für den Zeitraum von fünf Minuten ediert. Mangels Synchronisierung der Uhren sind diese Videoaufnahmen, auf wel- chen eine unbekannte männliche Person ersichtlich ist, zu relativieren und es be- steht eine gewisse Unsicherheit, ob die Videoaufnahmen tatsächlich die Bargeld- bezüge mit der Visakarte der Zivilklägerin in Höhe von insgesamt CHF 780.00 be- treffen. Den Akten ist kein Kontoauszug der Zivilklägerin zu entnehmen, anhand welchem überprüft werden könnte, ob nicht noch weitere Bargeldbezüge getätigt wurden oder anhand welchem versucht werden könnte, die Uhrzeiten abzugleichen bzw. zu verifizieren. Überdies ist relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die fraglichen Bargeldbezüge eingestanden hat und der entsprechende Schuldspruch oberin- stanzlich nicht angefochten wurde. Hätte tatsächlich eine unbekannte Drittperson die Handtasche gestohlen und die ersten oder allenfalls weitere Bargeldbezüge getätigt, so müsste sie danach die Karte samt PIN-Code wieder feinsäuberlich zurück in das Portemonnaie und dann dieses wiederum zurück in die Handtasche gelegt und anschliessend im Gebüsch versteckt haben. Dies erscheint höchst un- wahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher ist es, dass die Drittperson die Karte behalten und anschliessend versucht hätte, einen weiteren Bargeldbezug zu tätigen, oder sie die Karte entsorgt hätte. In diesem Zusammenhang ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass es durch- aus möglich erscheint, dass der Beschuldigte bei den Bargeldbezügen vom 26. April 2021 in Begleitung mit einer Drittperson war. So wurde offenbar auch der geringfügige Ladendiebstahl vom 2. Dezember 2021 z.N. der N.________ (AG), wofür der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt wurde (Ziff. III.2. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs, pag. 416), von zwei Personen begangen, wobei nur der Beschuldigte angehalten werden konnte (pag. 49 «Sachverhalt»). 8.5 Fazit und Beweisergebnis der Kammer Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Der Beschuldigte entwendete am 26. April 2021 zwischen ca. 16:00 Uhr und 16:30 Uhr an der J.________ (Adresse) die Handtasche der Zivilklägerin samt Inhalt aus deren unverschlossenen Fahrzeug. Dabei beläuft sich der Deliktsbetrag aus dem Diebstahl für die Handtasche und deren Inhalt auf CHF 660.00 und nicht 16 wie angeklagt auf CHF 1'460.00, da nicht Bargeld in Höhe von CHF 800.00 entwendet wurde, sondern dieser Betrag mit der Visakarte und dem zugehörigen PIN-Code vom Konto der Zivilklägerin abgehoben wurde. Die Bargeldabhebungen wurden jedoch separat angeklagt (vgl. Ziff. I.2. der AKS). 9. Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziff. I.2.2. der Anklageschrift vom 26. Juli 2022 Dem Beschuldigten wird betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage, begangen am 27. April 2021, ca. 15:17 Uhr, an der H.________ (Adresse), I.________ (Bank), z.N. der Zivilklägerin vorgeworfen, indem (pag. 193): der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig, d.h. ohne einen Anspruch zu haben, zu berei- chern, mit der Visakarte der I.________(Bank), lautend auf G.________, und dem dazugehörigen PIN, unberechtigt CHF 20.00 am Bankomaten der I.________ (Bank) bezog. Deliktsbetrag: CHF 20.00 9.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf nicht (pag. 18 Z. 42 f.; pag. 320 Z. 11 ff.; pag. 543 Z. 5 ff.; Plädoyer der Verteidigung pag. 329 und pag. 549). Unklar ist, welchen Betrag der Beschuldigte beabsichtigte vom Konto der Zivilklägerin abzu- heben. 9.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte diesen Vorwurf gemeinsam mit dem Vorwurf des Dieb- stahls der Handtasche, weshalb für die Beweiswürdigung der Vorinstanz auf E. 8.3 hiervor verwiesen werden kann. Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei. 9.3 Beweiswürdigung der Kammer Der Beschuldigte gab zu Protokoll, das mit der Visakarte der Zivilklägerin abgeho- bene Geld für den Drogenkonsum und für Verpflegung benötigt zu haben (pag. 19 Z. 65 ff.) und anerkannte, der Zivilklägerin insgesamt CHF 800.00 aus den Bar- geldbezügen zu schulden. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf Frage an, seines Wissens CHF 20.00 und nicht mehr gedrückt zu haben. Er wisse nicht, ob die Visakarte der Zivilklägerin eine Limite gehabt habe (pag. 543 Z. 11 ff.). Am Vortag, d.h. am 26. April 2021, wurden mit der gleichen Visakarte zwei viel höhere Geldbeträge abgehoben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach abgeklärt worden wäre, ob mit dem Bargeldbezug in Höhe von CHF 20.00 die Karten- bzw. Kontolimite der Zivilklägerin erreicht wurde und der Beschuldigte somit gar keinen höheren Betrag hätte abheben können oder, ob der Beschuldigte bewusst CHF 20.00 bezogen hat. Unter Berücksichtigung der Lebensumstände des Beschuldigten, insbesondere seiner schwierigen finanziellen Situation und seiner Drogensucht sowie der Tatsache, dass die Bar- geldbezüge Ende Monat getätigt wurden, ist eher davon ausgehen, dass der Beschuldigte einen höheren Betrag hätte beziehen wollen, dies jedoch aufgrund der Karten- bzw. Kontolimite der Zivilklägerin nicht mehr möglich war. Die 17 Strafverfolgungsbehörden unterliessen es jedoch, hierzu Abklärungen zu treffen oder dies in den Akten zu dokumentieren. Dies kann sich nicht zulasten des Be- schuldigten auswirken. 9.4 Fazit und Beweisergebnis der Kammer Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 27. April 2021 mit der Visakarte der Zivil- klägerin Bargeld abgehoben hat. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei diesem Bargeldbezug vom 27. April 2021 tatsächlich lediglich CHF 20.00 beziehen wollte. 10. Vorwürfe des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. I.3. und des Diebstahls gemäss Ziff. I.1.2. der Anklageschrift vom 26. Juli 2022 Dem Beschuldigten wird Hausfriedensbruch vorgeworfen, begangen am 6. Mai 2021 um ca. 06:45 Uhr an der K.________ (Adresse), indem er in die L.________(Geschäft) gegen den Willen der Berechtigten, der L.________(Geschäft) GmbH, eingedrungen sei (pag. 194). Weiter soll der Beschuldigte einen Diebstahl begangen haben. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen in der Absicht, sich unrechtmässig, d.h. ohne einen Anspruch zu haben, zu bereichern, im Innern des Geschäfts L.________ aus der Jackentasche von †C.________ ein schwarzes Leder-Portemonnaie samt Inhalt (Bargeld in der Höhe von CHF 600.00, eine Identitätskarte lautend auf †C.________, einen Führerausweis lautend auf †C.________ und drei Bankkundenkarten [der AG.________, AH.________ und I.________], alle drei lautend auf †C.________) zur Aneignung weggenommen zu haben. Der Deliktsbetrag beim Vorwurf des Diebstahls beläuft sich gemäss Anklageschrift auf CHF 969.90 (pag. 192). 10.1 Vorbemerkung Aufgrund des engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs wird die Beweiswürdigung für die beiden vorgenannten Vorwürfe (Vorwurf des Hausfrie- densbruchs und den Vorwurf des Diebstahls) gemeinsam vorgenommen. 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, in die L.________(Geschäft) eingedrungen zu sein und das Portemonnaie von †C.________ aus dessen Jackentasche entwendet zu haben (pag. 41 f. Z. 76 ff.; pag. 318 Z. 1 ff.; pag. 320 Z. 39 f.; pag. 321; pag. 322 Z.17 f. und Z. 31 ff.; pag. 543 Z. 29 ff.). 10.3 Objektive Beweismittel Der Kammer liegt zur Beurteilung dieser zwei angeklagten Sachverhalte der Anzei- gerapport vom 21. Juli 2021 vor (pag. 26 ff.). Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass am Tatort, d.h. in der L.________(Geschäft), unter der Jacke von †C.________, der Ausländerausweis (Ausweis C; Niederlassungsbewilligung) des Beschuldigten (pag. 134; eine Kopie dieses Ausweises wurde dem Anzeigerapport vom 21. Juli 2021 beigelegt) sowie eine Bankkarte der Zivilklägerin gefunden wurden. Diese Bankkarte stamme aus einem Einschleichdiebstahl aus einem PW (pag. 27 «Spuren»; pag. 28 «Meldungseingang»). Im Leder-Portemonnaie seien Bargeld in der Höhe von CHF 600.00, eine Identitätskarte lautend auf 18 †C.________, ein Führerausweis lautend auf †C.________ und drei Bank- kundenkarten [der AG.________, AH.________ und I.________(Bank)], alle drei lautend auf †C.________ gewesen. Der Wert der von †C.________ entwendeten Sachen wurde auf CHF 969.90 beziffert (pag. 27). Als weiteres objektives Beweismittel können die Videoaufnahmen der I.________(Bank) (pag. 99), welche im Zusammenhang mit den Vorwürfen des be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eingeholt wurden, her- angezogen werden. Auf den Videoaufnahmen ist der Beschuldigte eindeutig er- sichtlich und die Aufnahmen zeigen sein damaliges Erscheinungsbild. 10.4 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von D.________ (Ehefrau von †C.________) vor. Der Beschuldigte machte zum Vorfall anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 (pag. 16 ff. / pag. 38 ff. [es handelt sich um das gleiche Protokoll, welches zu den jeweiligen Vorwürfen separat abgelegt wurde; beim vorliegenden Vorwurf wird da- her nur pag. 38 ff. aufgeführt]), der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Juni 2023 (pag. 314 ff.) und anlässlich der Einvernah- me an der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2024 (pag. 536 ff.) Aussagen. D.________ wurde am 6. Mai 2021 (pag. 32 f.) und am 14. Mai 2021 (pag. 34 ff.) als Auskunftsperson polizeilich einvernommen, wobei es bei der zweiten Einvernahme einzig um die Fotovorweisung ging. Zudem wurde D.________, nachdem ihr Ehemann †C.________ gestorben war und dessen Erbengemeinschaft an der Stellung als Privatklägerin festgehalten hatte (pag. 231; pag. 237 ff.; pag. 266 f.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 12. Juni 2023 in der Funktion der Privatklägerin als Auskunftsperson ein- vernommen (pag. 309 ff.). 10.4.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt in allen Einvernahmen konstant, am 6. Mai 2021 in die L.________(Geschäft) eingedrungen und dort das Portemonnaie (samt Inhalt) von †C.________ entwendet zu haben. Die Aussagen des Beschuldigten, weshalb sich am Tatort unter der Jacke von †C.________ sein Ausweis C (Nieder- lassungsbewilligung) und die beim Diebstahl vom 26. April 2021 entwendete Bank- karte der Zivilklägerin befunden haben, überzeugen allerdings nicht und variieren. So gab der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. Juni 2021 an, sein Ausweis fehle ihm schon seit drei Monaten bzw. ca. acht Wochen (pag. 41 Z. 76 und 82 ff.). Er habe schon einen Ausweisverlust melden wollen (pag. 43 Z. 154 f.). Die Bankkarte der Zivilklägerin habe er ziemlich bald, nachdem er sie gefunden und damit Geld abgehoben habe, weggeworfen (pag. 41 Z. 79 ff. und 88 f.). Wo er die Bankkarte weggeworfen habe, konnte der Beschuldigte aber nicht angeben (pag. 41 Z. 92 f.). Weiter antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wie er es sich erklären könne, dass sein Ausländerausweis und die Bankkarte der Zivilklägerin am Tatort zusammen gefunden worden seien, es könne sein, dass er gleichzeitig mit der Bankkarte auch seinen Ausländerausweis weggeworfen habe. Anders könne er es sich nicht erklären (pag. 42 Z. 95 ff.). Anlässlich der 19 erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Juni 2023 brachte der Beschuldigte neu vor, er könne sich das nur so erklären, dass ihm jemand habe schaden wollen und das irrtümlicherweise dort abgelegt habe, um eine falsche Fährte zu legen. Er könne ungefähr herleiten, wer den Diebstahl begangen habe und ihm dies anhän- gen wolle. Es sei aber nicht seine Aufgabe auszusagen, wer dies gewesen sei (pag. 321 Z. 38 ff.; pag. 322 Z. 1 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung vom 9. Dezember 2024 folgte eine weitere Erklärung des Beschuldigten und zwar machte er geltend, sein Ausländerausweis sei entwendet worden, was er seines Wissens auch gemeldet habe. Er wisse auch noch, dass er einmal CHF 20.00 ausgeliehen und seinen Ausweis als Pfand dagelassen habe (pag. 544 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt, wonach er auch gesagt habe, dass sein Ausweis gestohlen worden sei und auf Frage, ob er seinen Ausweis zurückbekommen habe, sagte der Beschuldigte, den Ausweis in der L.________ (Geschäft) einmal als Pfand gelas- sen zu haben. Er wisse nicht mehr, wie viel vor dem Auffinden seines Ausweises in der L.________(Geschäft) er bekannt gegeben habe, dass sein Ausweis fehle. Er habe gemeldet, dass er den Ausweis verloren habe oder ihm dieser gestohlen worden sei (pag. 544 Z. 8 ff.). Die differierenden Aussagen des Beschuldigten zum Verlust seines Ausweises sind nicht glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten. Auf Vorhalt der Aussagen von D.________, wonach sie den Beschuldigten mit grosser Wahrscheinlichkeit als Täter identifiziert habe, erklärte der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 (pag. 42 Z. 126 ff.) und seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 321 Z. 14), D.________ müsse sich irren bzw. täuschen. Anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte neu vor, dass ihn D.________ kenne, da er schon zwei- oder dreimal bei ihr gewesen sei. Er habe dort seinen Ausländerausweis als Pfand für CHF 20.00 hinterlassen und ihn dann (zwei Tage später) gegen Rückgabe von CHF 20.00 wiedergeholt. Es sei glaublich sogar †C.________ gewesen, der ihm die CHF 20.00 gegeben habe (pag. 321 Z. 16 ff.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Be- schuldigte erneut an, einmal CHF 20.00 bei der L.________(Geschäft) ausgeliehen und seinen Ausweis als Pfand (pag. 544 Z. 10 f.) dort gelassen zu haben. Die Aus- sage von D.________ könne er sich einzig damit erklären, dass Frau D.________ sein Gesicht durch den damaligen Pfandausleih irgendwie mit dem Vorfall in Ver- bindung gebracht habe (pag. 544 Z. 23 ff.). Die Erklärung mit dem Pfand brachte der Beschuldigte zum einen erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und somit erst bei seiner zweiten Einvernahme vor, zum anderen scheint sie sehr weithergeholt und abwegig. So gab der Beschuldigte auf Frage, wie sich die Ge- schichte mit dem Pfand ergeben habe an, er sei einfach da reingegangen und habe gesagt: «Ich brauche CHF 20.00, können Sie mir helfen? Dafür lasse ich Ihnen meinen Ausweis da.» (pag. 321 Z. 26 ff.). Insgesamt machte der Beschuldigte somit unterschiedliche und wenig glaubhafte Aussagen. Aus diesen Aussagen geht namentlich nicht nachvollziehbar hervor, weshalb unter der Jacke von †C.________ sein Ausweis C und die Bankkarte der Zivilklägerin, welche zehn Tage zuvor entwendet worden war, gefunden wurden oder weshalb sein Gesicht D.________ bekannt sein sollte. 20 10.4.2 Aussagen von D.________ D.________ machte anlässlich der beiden Einvernahmen detaillierte, nachvollzieh- bare und konstante Aussagen. Sie konnte detailliert beschreiben, wie und wann sie den Beschuldigten gesehen habe (als sie zu Fuss auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei und sich nach dem Fussgängerstreifen vor der L.________(Geschäft) befunden habe; pag. 33; pag. 309; pag. 312 Z. 44 ff.; pag. 335), wie sie danach ihren Mann gefragt habe, ob er den unbekannten Mann ebenfalls gesehen habe und wie ihr Mann danach gesehen habe, dass seine Jacke nicht mehr am Hacken hänge und so den Diebstahl entdeckt habe. Unter der Jacke seien zwei Karten und zwar ein Ausländerausweis und eine Bankkarte von Frau G.________ gelegen (pag. 33; pag. 309 Z. 25 ff. und Z. 37 ff.). Der Mann sei durch den Nebeneingang für das Personal, nicht durch die Ladentüre gekommen (pag. 312 Z. 35 f.). Die Tür des Personaleingangs sei offen gewesen, da ihr Ehe- mann ihr die Türe offengelassen habe (pag. 33; pag. 309 Z. 25 f. und 37 f.), was eine nachvollziehbare Begründung ist. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung konnte sich D.________ zwar nicht mehr daran erinnern, dass unter der Jacke neben der Bankkarte der Zivilklägerin auch der Ausländerausweis des Be- schuldigten lag (pag. 309 Z. 41 f.; 310 Z. 5 ff.). Dies lässt sich aber mit dem langen Zeitablauf von rund zwei Jahren zwischen dem Vorfall und der erstinstanzlichen Einvernahme erklären. Detailliert sind die Aussagen von D.________ weiter in Bezug auf die Beschreibung des Mannes, den sie damals vor der L.________(Geschäft) gesehen habe. So sagte sie, es handele sich beim Mann, den sie gesehen habe, um den Mann auf dem Ausländerausweis (pag. 134), wobei er zum Tatzeitpunkt aber län- gere, gewellte Haare als auf dem Foto gehabt habe (pag. 33). Zwar war sich D.________ bei der Fotovorweisung nicht ganz sicher, ob es der Mann auf dem Foto Nr. 2 oder Nr. 3 gewesen war, tendierte aber bereits damals zur Nr. 3 und somit zum Beschuldigten (pag. 33). Schliesslich gab sie anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung an, sich sicher zu sein, dass es sich beim Mann, den sie damals gesehen habe, um den Beschuldigten handele (pag. 310 Z. 22 ff.), und er- klärte wiederum, dass er damals ein bisschen längere Haare gehabt habe (pag. 311 Z. 1 ff.). Der Mann sei wie ein Vertreter mit schöner Schale, also einer schwarzen Hose und einem schwarzen Kittel, gekleidet gewesen und habe eine schwarze Mappe unter dem Arm gehabt (pag. 33; pag. 309 Z. 29 und 38 f.; pag. 311 Z. 12 ff.). D.________ schilderte somit auch Nebensächlichkeiten, wie etwa das Tragen einer Mappe. Ferner wirken ihre Aussagen selbsterlebt. So sagte sie bspw., sich überlegt zu haben, was der Mann in diesem Haus gemacht habe und, ob dieser vielleicht ein neuer Freund einer Mitbewohnerin sei (pag. 309 Z. 39 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erschien der Beschuldigte ähnlich wie von D.________ beschrieben gekleidet: Er trug eine schwarze Anzugshose, einen schwarzen Blazer, darunter ein Poloshirt und er hatte eine schwarze Mappe dabei (pag. 534). Entgegen der Vorinstanz ist daher betreffend die Täterbeschrei- bung bzw. dessen Bekleidung nicht an den Aussagen von D.________ zu zweifeln und von einer Verwechslung auszugehen (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbe- 21 gründung, pag. 374), sondern es kann auch diesbezüglich auf ihre detaillierten Aussagen abgestellt werden. Eigentümer der Liegenschaft an der K.________ (Adresse) waren †C.________ und D.________, wobei die L.________(Geschäft) GmbH die Liegenschaft gemie- tet hatte (pag. 311 Z. 22 ff.). Für die Kunden sei das Geschäft eigentlich ab 07:00 Uhr bis 07:30 Uhr geöffnet gewesen (pag. 311 Z. 42 f.). D.________ erklärte auf Frage, sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte der Dieb gewesen sei, da es bei einem Haus mit zwei Mietern auffalle, wenn jemand, der nicht in dem Haus wohne, um diese Uhrzeit aus dem Haus komme (pag. 310 Z. 38 ff.). Es erscheint nachvollziehbar, dass D.________ eine fremde Person in bzw. vor einem Haus mit nur zwei Mietern auffällt, zumal sich der Vorfall vor den Ladenöffnungszeiten zuge- tragen hat. Insgesamt machte D.________ somit detaillierte und konstante Aussagen, welche Nebensächlichkeiten enthalten und selbsterlebt wirken. Ihr Aussagen sind glaub- haft und es kann darauf abgestellt werden. 10.5 Gesamtwürdigung der Kammer und Fazit Am Tatort in der L.________(Geschäft) fanden sich unter der Jacke von †C.________, aus welcher das Portemonnaie gestohlen worden war, der Aus- weis C des Beschuldigten sowie die von ihm zugegebenermassen neun bzw. zehn Tage zuvor verwendete Bankkarte der Zivilklägerin. Der aufgefundene Ausweis C sowie die Bankkarte sind gewichtige Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten, zumal die Kammer beweiswürdigend zum Ergebnis gelangte, dass der Beschuldig- te die Bankkarte der Zivilklägerin bzw. deren Handtasche am 26. April 2021 aus ihrem Fahrzeug entwendet hat und der Beschuldigte von Anfang an zugegeben hatte, mit der Bankkarte der Zivilklägerin Geld abgehoben zu haben (vgl. E. 8 und 9 hiervor). Der Beschuldigte gab ausserdem zu Protokoll, die Örtlichkeiten einiger- massen zu kennen und zu wissen, wo die L.________(Geschäft) ist, da er dort in der Nähe gearbeitet habe (pag. 322 Z. 12 ff.; vgl. pag. 42 Z. 104 f. und pag. 322 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte, der damals gemäss eigenen Aussagen obdachlos, ar- beitslos und für die Finanzierung seiner Drogensucht auf Geld angewiesen war (pag. 42 f. Z. 137 ff.; pag. 318 Z. 19 ff.; pag. 320 Z. 30 f.; pag. 322 Z. 26 ff.), hatte zudem ein Motiv für die Entwendung des Portemonnaies aus der L.________(Geschäft). Die detaillierten, konstanten Aussagen von D.________ stehen den variierenden, wenig überzeugenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber. D.________ machte namentlich detaillierte Aussagen zum Aussehen des Beschuldigten und identifizierte ihn spätestens anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein- deutig als Täter. Ihre Beschreibung betreffend die Haare des Beschuldigten stimmt sodann mit dem damaligen Erscheinungsbild des Beschuldigten überein, was sich unter Beizug der Videoaufnahmen der I.________(Bank) (pag. 99), welche im Zu- sammenhang mit den Vorfällen gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift (vgl. E. 9 hier- vor) ediert wurden, ergibt. Gemäss diesen Videoaufnahmen hatte der Beschuldigte noch neun Tage vor dem Vorfall in der L.________(Geschäft) längere Haare als auf seinem Ausländerausweis C (pag. 134). Überdies ergibt sich aus dem Foto 22 gemäss Fotodokumentation (pag. 36), dass der Beschuldigte gewellte Haare hat, wenn diese etwas länger sind. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. pag. 544 Z. 30 ff.) erscheint es sodann nicht ausgeschlossen, dass die befragte Person bei einer Fotovorweisung aufgrund eines Fotos die Täterschaft nicht mit Sicherheit identifizieren kann, sondern dies erst bei einer persönlichen Gegenüber- stellung möglich ist. Die Kammer geht aufgrund des Ausgeführten davon aus, dass er Beschuldigte am 6. Mai 2021 um ca. 06:45 Uhr und somit vor Ladenöffnung die L.________(Geschäft) an der K.________ (Adresse) durch den Personaleingang, dessen Türe offen war, betreten und dort aus der im Gang aufgehängten Jacke das Leder-Portemonnaie von †C.________ behändigt hat. Im Portemonnaie befanden sich Bargeld in der Höhe von CHF 600.00, eine Identitätskarte lautend auf †C.________, ein Führerausweis lautend auf †C.________ und drei Bankkunden- karten [der AG.________, AH.________ und I.________], alle drei lautend auf †C.________. Total beläuft sich der Deliktswert auf CHF 969.90 (pag. 27). Ei- gentümer der Liegenschaft an der K.________ (Adresse) waren †C.________ und D.________, wobei die L.________(Geschäft) GmbH die Liegenschaft gemietet hatte. Es ist davon auszugehen, dass das Betreten der L.________(Geschäft) durch den Beschuldigten nicht dem Willen der L.________(Geschäft) (Mieterin) entsprach, da das Geschäft für die Kunden erst um 07:00 Uhr bzw. um 07:30 Uhr öffnete. Zudem betrat der Beschuldigte die L.________(Geschäft) zwecks Entwen- dung des Portemonnaies und gelangte nicht durch die Ladentüre in das Geschäft, sondern er benutze den für das Personal vorgesehene Nebeneingang. III. Rechtliche Würdigung 11. Diebstahl, mehrfach begangen 11.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 378). 11.2 Subsumption des Vorwurfs gemäss Ziff. I.1.1. der AKS Gemäss Beweisergebnis entwendete der Beschuldigte die Handtasche samt Inhalt aus dem unverschlossenen Fahrzeug der Zivilklägerin. Die Handtasche und deren Inhalt gehören der Zivilklägerin, womit sie für den Beschuldigten fremde beweg- liche Sachen darstellen. Der Beschuldigte hat diese Gegenstände an sich ge- nommen und damit den Gewahrsam der Zivilklägerin, d.h. fremden Gewahrsam, gebrochen und an den Gegenständen selbst Gewahrsam begründet. Der Beschul- digte entwendete die Handtasche samt Inhalt mit direktem Vorsatz und in der Ab- sicht, sich die Gegenstände – zumindest vorübergehend – anzueignen und sich un- rechtmässig zu bereichern. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB sind somit erfüllt. Rechtfertigungsgründe und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 23 Der Beschuldigte ist des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB z.N. der Zivilklägerin schuldig zu erklären. 11.3 Subsumption des Vorwurfs gemäss Ziff. I.1.2. der AKS Die Vorinstanz hat eine zutreffende Subsumption vorgenommen und es wird darauf verwiesen (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 378 f.). Gemäss Beweisergebnis entwendete der Beschuldigte am 6. Mai 2021 in der L.________(Geschäft) in R.________ (Ort) das Portemonnaie samt Inhalt von †C.________. Der Deliktswert des entwendeten Portemonnaies und von dessen Inhalt betrug insgesamt CHF 969.90. Beim Portemonnaie und dessen Inhalt han- delte es sich um für den Beschuldigten fremde bewegliche Sachen. Mit der Weg- nahme des Portemonnaies entzog er diese Sachen dem Gewahrsam von †C.________ und begründete für sich neuen Gewahrsam. Damit ist der objektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Der Beschuldigte nahm das Portemonnaie samt Inhalt mit direktem Vorsatz zur Aneignung weg. Er tat dies in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB z.N. von †C.________ schuldig zu erklären. 11.4 Fazit Der Beschuldigte ist zusätzlich zu dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Dieb- stahl gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift der Diebstähle nach Art. 139 Ziff. 1 StGB gemäss Ziff. I.1.1. sowie Ziff. I.1.2. der Anklageschrift schuldig zu erklären. 12. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (mit geringem Vermögenswert) 12.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz brachte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorfra- geweise einen rechtlichen Würdigungsvorbehalt an und stellte in Aussicht, den Vorwurf gemäss Ziff. I.2.2. der Anklageschrift vom 26. Juli 2022 als geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB zu würdigen und mangels gültigen Strafan- trags einzustellen (pag. 308). Die Vorinstanz stellte das Verfahren in diesem Punkt schliesslich mit folgender Begründung ein (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 364; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte hat diesen Tatvorwurf wiederholt eingestanden (pag. 18, Z. 42 f.; pag. 318, Z. 1 ff.; pag. 319, Z. 26 ff.). Der Sachverhalt ist somit grundsätzlich als erstellt anzusehen. Gestützt auf die geringe Deliktssumme von CHF 20.00 sowie den konkret auf den Bezug dieser Summe bezogenen Vorsatz liegt indessen offenkundig ein geringfügiges Vermögensdelikt i.S.v. Art. 172ter StGB vor. Ein diesbezüglicher Strafantrag von G.________ ist nicht aktenkundig, nachdem sich das von ihr ausgefüllte Strafantragsformular einzig auf den Vorfall vom 26.04.2021, ca. 16:00 - 16:30 Uhr resp. den Diebstahl der Handtasche aus dem unverschlossenen Fahrzeug der Geschädig- ten bezieht (pag. 14 e contrario). 24 […] Mangels Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist Ziff. 2.2. der Anklage einzustellen. 12.2 Theoretische Grundlagen 12.2.1 Rechtliche Grundlagen zu Art. 147 Abs. 1 StGB Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 379 f.). 12.2.2 Geringfügigkeit gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter auf Antrag mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert richtet. Die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB beträgt nach der Rechtsprechung CHF 300.00. Entscheidend ist der Vorsatz des Täters, nicht der eingetretene Erfolg. Art. 172ter StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte (etwa BGE 123 IV 197 E. 2a). Bei tatbestandlicher und natürlicher Handlungseinheit ist der Gesamtwert der delik- tisch erlangten bzw. geschädigten Vermögenswerte massgebend, gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet. Eine einzige strafbare Handlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt vor, wenn das gesamte und auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürli- cher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Ge- schehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wurde (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Unpro- blematisch sind die Fälle, in denen der Täter am Tatort gleichzeitig mehrere Ge- genstände des gleichen oder verschiedener Berechtigten wegnimmt oder mit einer Handlung einen Tatbestand mehrfach erfüllt. Massgebend für die Wertgrenze des Art. 172ter StGB ist dann immer der Gesamtwert der gestohlenen oder auf andere Weise strafbar erlangten Gegenstände bzw. Vermögenswerte. Abgesehen davon können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Serien- und Mehr- fachtaten keine Handlungseinheit mehr bilden. Folglich ist beim gelegentlichen Wiederholungstäter auf die jeweiligen Werte der Einzelobjekte abzustellen und nicht etwa auf deren Summe (zum Ganzen WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 46 ff. zu Art. 172ter). 12.2.3 Strafantrag Aus dem Strafantrag muss die Umschreibung des Sachverhalts hervorgehen, für den die Strafverfolgung verlangt wird. Dessen rechtliche Würdigung wird hingegen nicht verlangt und selbst eine falsche (oder unvollständige) rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig (RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 54 zu Art. 30 mit weiteren Hinweisen). 25 Im Urteil 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.5 erwog das Bundesgericht was folgt: Die Beschwerdegegnerin begab sich am 11. November 2015 auf den Polizeiposten, wo sie den Vor- fall der Nacht vom 26. auf den 27. September 2015 ausführlich schilderte. Dabei machte sie auch detaillierte Angaben zum Sachverhalt, der den Antragsdelikten zugrunde liegt. Zwar gab sie an, "wegen Vergewaltigung" Anzeige erstatten zu wollen. Weitere konkrete Straftatbestände erwähnte die Beschwerdegegnerin nicht. Dies ist allerdings nicht ausschlaggebend. Für die Beschwerdegegnerin stand als juristischer Laie die Vergewaltigung als schwerstes Delikt im Vordergrund. Indessen obliegt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Strafverfolgungsbehörden, den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren und einzuordnen. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt, ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 12. November 2015 und den darin festgehaltenen An- gaben der Beschwerdegegnerin unmissverständlich, dass sich diese am 11. November 2015 mit der Absicht auf den Polizeiposten begab, Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des gesamten Vorfalls der Nacht vom 26. auf den 27. September 2015 zu erstatten und dessen strafrechtliche Ver- folgung zu beantragen. Für die Annahme, dass nach dem Willen der Beschwerdegegnerin die in engem Zusammenhang mit der Vergewaltigung stehenden weiteren Delikte von der Strafverfolgung ausgeschlossen werden sollten, gibt es keine Anhaltspunkte. 12.3 Subsumption der Kammer Beweiswürdigungsmässig wurde davon ausgegangen, dass der Beschuldigte mit der Visakarte der Zivilklägerin am 27. April 2021 am Bankomaten der I.________(Bank) an der H.________ (Adresse) CHF 20.00 bezog. Indem der Beschuldigte mit der Visakarte der Zivilklägerin und dem dazugehörigen PIN-Code Geld bezog, verwendete er Daten (die Visakarte und den PIN-Code der Zivilklägerin) unberechtigt und wirkte so unbefugt auf eine Datenverarbeitungsan- lage ein. Mit dem Bezug von CHF 20.00 bewirkte der Beschuldigte eine Vermö- gensverschiebung resp. -schaden zum Nachteil der Zivilklägerin. Der objektive Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern handelte, ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der bezogene Betrag von CHF 20.00 liegt unter der Grenze von CHF 300.00, wes- halb zu prüfen ist, ob ein geringfügiger Vermögenswert nach Art. 172ter StGB vor- liegt. Die Generalsstaatsanwaltschaft argumentierte, dass eine natürliche Hand- lungseinheit zu den zwei Bargeldbezügen vom Vortag (26. April 2021) vorliege, weshalb die Deliktsbeträge zusammenzuzählen seien. Der Beschuldigte sei des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen, für einen Deliktsbetrag von CHF 800.00 schuldig zu erklären (oberinstanzliches Plädoyer Generalstaatsanwaltschaft pag. 547; Anträge Generalstaatsanwaltschaft pag. 557). Die Kammer berücksichtigt, dass zwischen den beiden Bargeldbezügen vom 26. April 2021 (ca. 20:30 Uhr) und demjenigen vom 27. April 2021 (ca. 15:17 Uhr) eine stundenmässig längere Zeitspanne liegt und die Bezüge nicht am glei- chen Tag erfolgten. Dies spricht gegen eine natürliche Handlungseinheit und dafür, 26 dass der Beschuldigte für den vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 27. April 2021 einen neuen Vorsatz fasste. Objektiv liegt mit dem Bargeldbezug in Höhe von CHF 20.00 somit ein erbeuteter geringfügiger Vermögenswert nach Art. 172ter Abs. 1 StGB vor. Gemäss dem Be- weisergebnis ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich sein Vorsatz lediglich auf den effektiv bezogenen Bargeldbetrag von CHF 20.00 richtete. Folglich liegt auch in subjektiver Hinsicht ein geringfügiges Vermögensdelikt vor, womit das Delikt nur auf Antrag strafbar ist. Aus dem Strafantragsformular der Zivilklägerin lässt sich entnehmen, dass sie am 28. April 2021 Strafantrag wegen Diebstahls, begangen am 26. April 2021 um ca. 16:00 bis 16:30 Uhr an der J.________ (Adresse) stellte, sich als Zivilklägerin kon- stituierte und zivilrechtliche Ansprüche «gemäss Diebstahlssumme» geltend machte (pag. 14 f.). Gemäss Anzeigerapport vom 19. Juli 2021 sprach die Zivilklägerin am 28. April 2021 um 13:51 Uhr persönlich bei der Polizeiwache vor (pag. 8 «Eingang der Meldung»). Aus der Sachverhaltsschilderung im Anzeige- rapport geht hervor, dass aus dem unverschlossenen Fahrzeug der Zivilklägerin deren Handtasche samt Inhalt entwendet worden sei. Im Nachhinein habe die Zivil- klägerin erfahren, dass mit einer ihrer entwendeten Bankkarten (Visakarte der I.________(Bank)) Geld an einem Bankomaten bezogen worden sei (pag. 12 «Sachverhalt»). Der Sachverhaltsschilderung des Anzeigerapports lässt sich somit entnehmen, dass die Zivilklägerin auch den Bargeldbezug mit der gestohlenen Bankkarte erwähnte. Der Bargeldbezug ist denn auch im Anzeigerapport als Posi- tion 25 unter dem Deliktsgut erwähnt (pag. 12). Die Zivilklägerin ist eine Laiin und war nicht anwaltlich vertreten, als sie den Strafantrag stellte. Aufgrund der erwähn- ten Angaben im Anzeigerapport vom 19. Juli 2021 ist davon auszugehen, dass sie alles, was mit dem Diebstahl der Handtasche zu tun hatte, ebenfalls anzeigen woll- te und somit auch die nachträglich festgestellten Bargeldbezüge. Für die Annahme, dass nach dem Willen der Zivilklägerin die in engem Zusammenhang mit dem Diebstahl stehenden weiteren Delikte von der Strafverfolgung ausgeschlossen werden sollten, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.5). Es wäre deshalb formalistisch über- spitzt, wenn – wie die Vorinstanz – davon ausgegangen würde, dass die Zivilkläge- rin lediglich den Diebstahl der Handtasche samt Inhalt zur Anzeige hätte bringen wollen, jedoch nicht die Bargeldbezüge im Umfang von insgesamt CHF 800.00. Es ist somit von einem gültigen Strafantrag auch in Bezug auf den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 27. April 2021 im Um- fang von CHF 20.00 (Ziff. I.2.2. der AKS) auszugehen. Folglich hat entgegen der Vorinstanz keine Einstellung zu erfolgen. 12.4 Fazit Der Beschuldigte ist des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 27 13. Hausfriedensbruch 13.1 Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 381). 13.2 Subsumption Zur Frage, ob betreffend den Hausfriedensbruch ein gültiger Strafantrag vorliegt, hielt die Vorinstanz zutreffend fest (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 382 f.; Hervorhebung im Original): Wie sich aus dem aktenkundigen Strafantragsformular (pag. 30) ergibt, wurde dort als «Geschädigt» jedoch nicht die L.________(Geschäft) GmbH, sondern C.________ aufgeführt. Zu prüfen ist, ob in casu ein gültiger Strafantrag des Inhabers des Hausrechts vorliegt. Eine Konsultation des schweizeri- schen Handelsregisters ergibt, dass C.________ im Tatzeitpunkt, d.h. am 06.05.2021, sowohl Gesell- schafter als auch Vorsitzender der Geschäftsführung, mit Einzelunterschrift, der L.________(Geschäft) GmbH war (Hinweis: diese juristische Person ist nicht zu verwechseln mit der AI.________ GmbH in R.________ (Ort)). Die Stellung des Strafantrages am 06.05.2021 durch C.________ ist erkennbar in einem geschäftli- chen Kontext erfolgt. Ausgangspunkt bildete das Eindringen eines Nichtberechtigen in die Geschäfts- räumlichkeiten der L.________(Geschäft) GmbH. Dort kam es dann zur Wegnahme resp. zum Dieb- stahl des Portemonnaies zum persönlichen Nachteil von C.________. Auch wenn das Strafantrags- formular (pag. 30) die L.________(Geschäft) GmbH nicht (insbesondere auch nicht in Bezug auf den Hausfriedensbruch) nennt, ist davon auszugehen, dass diesbezüglich – wie angeklagt – die L.________(Geschäft) GmbH als betroffene Inhaberin des Hausrechts zu betrachten ist und C.________ in dieser Hinsicht primär wohl als Vorsitzender der Geschäftsführung zugunsten der GmbH gehandelt hat (obwohl er als Privatperson ebenfalls als berechtigter Inhaber des Hausrechts anzusehen ist). Es käme vor diesem Hintergrund einem überspitzten Formalismus gleich, wenn man die L.________(Geschäft) GmbH – auch wenn sie im Strafantragsformular (pag. 30) nicht explizit er- wähnt ist – nicht als Geschädigte des nachfolgend zu prüfenden Hausfriedensbruchs angesehen würde (vgl. zu der sich in diesem Zusammenhang aufdrängenden Urteilsberichtigung nachfolgend). Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass bezüglich Ziff. 3 der Anklage vom 26.07.2022 ein rechtzeitig gestellter und rechtsgültiger Strafantrag vorliegt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen von einem gültigen Strafantrag auszugehen. Sodann ist gemäss Beweisergebnis erstellt, dass der Beschuldigte am 6. Mai 2021 morgens um ca. 06:45 Uhr die L.________(Geschäft) durch den Personaleingang, dessen Türe offen war, betrat und dort das Leder-Portemonnaie von †C.________ aus dessen Jacke entwendete. Die L.________(Geschäft) war zum Tatzeitpunkt noch nicht geöffnet und der Beschuldigte betrat das Geschäft nicht durch den für die Kunden vorgesehenen Ladeneingang, sondern durch den Personaleingang. Weiter beabsichtigte der Beschuldigte nicht, etwas zu kaufen, sondern er betrat das Geschäft durch den Personaleingang, um einen Diebstahl zu begehen. Er drang somit in das Geschäft gegen den Willen der L.________(Geschäft) als Ver- 28 fügungsberechtigte ein. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 186 StGB er- füllt. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass das Betreten des für die Kund- schaft noch geschlossenen Geschäfts durch den Personaleingang mit dem Zweck, einen Diebstahl zu begehen, nicht dem Willen der Berechtigten entsprach. Er handelte direkt vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Damit erfüllt der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tat- bestand des Hausfriedensbruchs von Art. 186 StGB. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu erfolgen hat. 14. Fazit und Übersicht der Schuldsprüche Zusammenfassend ist der Beschuldigte oberinstanzlich des Diebstahls (mehrfach begangen), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage als geringfügiges Vermögensdelikt und des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. Hinzu kommen die oberinstanzlich nicht angefochtenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Diebstahls als geringfügiges Vermögensdelikt (Ziff. I.1.3. der AKS), betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. I.2.1. der AKS), Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen (Ziff. I.4.1. bis 4.3. der AKS) und Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mehrfach begangen (Ziff. I.5.1. und 5.2. der AKS). Betreffend die rechtliche Würdigung dieser Schuldsprüche kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 378 ff.). IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Ver- hältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausge- fällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der 29 schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu be- gründen. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es gem. Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahms- los vor dem Ersturteil begangen worden, spricht man von vollkommener retrospek- tiver Konkurrenz (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 524). Ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren. Auf das Datum dieses Ersturteils ist auch abzu- stellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. Demgegenü- ber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f.). Das zweitange- rufene Gericht hat bei noch ausstehender Rechtskraft der ersten Verurteilung die Möglichkeit, die Rechtskraft des ersterfolgten Urteils abzuwarten und erst dann dazu eine Zusatzstrafe auszusprechen oder aber es kann unabhängig vom Schick- sal des ersten Urteils eine unabhängige Strafzumessung für die von ihm zu beurtei- lenden Delikte ausfällen. Im zweiten Fall muss – falls das Zweiturteil ohne oberin- stanzliche Reformation in Rechtskraft erwächst – die Gesamtstrafenbildung später nachgeholt werden, entweder durch die Rechtmittelinstanz des Erstgerichts oder – falls auch das Ersturteil ohne oberinstanzliche Reformation in Rechtskraft erwächst – mittels nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO (zum Ganzen: MATHYS, a.a.O., Rz. 526). Das Zweitgericht bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Kon- kurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hin- 30 weis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkre- ten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtkräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzel- strafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweit- gericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 16. Strafrahmen, Strafart und Methodik Vorliegend ist für diverse Delikte eine Strafe auszufällen, für die im Gesetz folgen- de Strafen vorgesehen sind: - Diebstahl (mehrfach begangen) gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und betrügeri- scher Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB, Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrs- gesetzes (SVG; SR 741.01) und Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähi- gem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Konsumwiderhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit nach Art. 90 Abs. 1 SVG: Busse Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen (für die Schuldsprüche wegen Diebstahls, betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Haus- friedensbruchs, Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, 31 Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand) zur Verfügung, wählt das Gericht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Strafmass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Einzel- tatverschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.4.3; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquiva- lenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Strafe ist dabei für jedes einzelne Delikt festzusetzen, eine Gesamtbetrachtung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gestattet (BGE 144 IV 217; BGE 144 IV 313). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann oder eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 StGB). Zudem darf nach der neueren Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter ein- zuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Vorliegend ist der Diebstahl z.N. von †C.________, wofür als Strafart eine Gelds- trafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ausgefällt werden kann, das schwerste Delikt. Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Straf- rahmens sind nicht ersichtlich. Die Kammer erachtet für diesen Diebstahl sowie auch für die weiteren Delikte, für welche theoretisch eine Geldstrafe ausge- sprochen werden könnte, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angezeigt. Die Verurteilungen wegen Diebstahls, wegen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage und wegen Hausfriedensbruchs stehen in einem engen zeit- lichen und sachlichen Zusammenhang. Der Beschuldigte beging diese Delikte innerhalb kurzer Zeit und zur Finanzierung seines Drogenkonsums. Zudem wurde der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug vom 26. November 2024 (pag. 526 ff.) bereits mit Urteil vom 24. März 2016 durch die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wegen Betäubungsmittelwiderhandlungen zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Dies hielt ihn nicht davon ab, weiter zu delinquieren, weshalb er mit Urteil vom 1. Juli 2016 durch die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wegen erneuter Betäu- bungsmittelwiderhandlungen zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt und die am 32 24. März 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen wurde. Die Verurtei- lung am 13. November 2019 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland wegen SVG-Widerhandlungen (Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ent- zug des Führerausweises; Fahren in fahrunfähigem Zustand) zu einer bedingt aus- gesprochenen Geldstrafe und die hier zu beurteilenden neuen Widerhandlungen, u.a. wiederum wegen gleich gelagerter SVG-Widerhandlungen, zeigen, dass weder bedingt noch unbedingt ausgesprochene Geldstrafen den Beschuldigten bis anhin davon abgehalten haben, weiter zu delinquieren. Während des hier zu beurteilen- den hängigen Strafverfahrens wurde der Beschuldigte zudem am 30. Oktober 2023 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland wegen versuchten Diebstahls mit geringfügigem Vermögenswert (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen Sachbeschädigung, wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, alles begangen am 27. Dezember 2022, sowie wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen am 19. Februar 2023 und am 15. März 2023, zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verurteilt (pag. 529). Zudem sind of- fenbar zwei neue Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig und zwar eines wegen Hausfriedensbruchs und eines wegen Diebstahls (pag. 527). Das Ausspre- chen von Freiheitsstrafen statt Geldstrafen ist nach Ansicht der Kammer deshalb angezeigt, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Überdies geht aus dem Betrei- bungsregisterauszug vom 26. November 2024 hervor, dass gegen den Beschuldig- ten drei Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 16'150.50 eingeleitet wurden und vier Verlustscheine von insgesamt CHF 8'716.05 gegen ihn vorliegen. Sodann lie- gen nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen in Höhe von insgesamt CHF 24'133.95 gegen den Beschuldigten vor. Überdies wurde über den Beschuldigten Ende 2021 der Konkurs eröffnet und im Februar 2022 geschlossen (pag. 524 f.). Diese Ausführungen sowie die Umwandlungen von Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen vom 3. Oktober 2023 und vom 30. Oktober 2023 (pag. 446 f.) zeigen, dass der Beschuldigte, der gemäss seinen eigenen Angaben noch immer arbeitslos, drogensüchtig und ohne finanzielle Mittel ist, nicht in der Lage ist, Bussen oder Geldstrafen zu bezahlen, weshalb eine neu ausgesprochene Gelds- trafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Verteidigung eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe beantragte (pag. 558). Aus dem Gesagten folgt, dass für die Schuldsprüche wegen Diebstahls (mehrfach begangen), wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, wegen Hausfriedensbruchs, wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führeraus- weis) und wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist. Für den geringfügigen Diebstahl, den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, die Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz und die einfache Verletzung der Verkehrsregeln ist zudem eine (Ge- samt-)Busse festzusetzen (vgl. E. 22 hiernach). 33 17. Gesamtfreiheitsstrafe 17.1 Einsatzstrafe für den Diebstahl gemäss Ziff. I.1.2. der AKS 17.1.1 Objektive Tatkomponenten In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein Leder-Portemonnaie mit Bargeld von CHF 600.00, eine Identitätskarte, einen Führerausweis sowie drei Bankkundenkarten wegnahm. Der Wert des Deliktsguts betrug gesamthaft CHF 969.90. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ziemlich unverfroren durch den offenstehenden Personaleingang das Geschäft betrat und dabei aufgrund der Tageszeit (morgens um ca. 06:45 Uhr) riskierte, entdeckt zu werden. Er musste aber weder eine Türe aufbrechen noch öffnen und auch das Behändigen des Portemonnaies aus der Jacke benötigte keine besondere kriminelle Energie. Die Kammer erachtet unter den gegebenen Umständen und im Vergleich mit dem Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen als angemessen. Beim Referenzfall in den VBRS-Richtlinien erfolgte der Einschleich- diebstahl in die Garderobe einer Turnhalle, wofür eine Referenzstrafe von 30 Stra- feinheiten vorgesehen ist. Vorliegend erfolgt eine Erhöhung, da das Eindringen in einen Geschäftsraum mit der Gefahr des Auftreffens auf Personen als verwerflicher angesehen wird. Das Verschulden des Beschuldigten erweist sich im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als leicht. 17.1.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Sein Motiv war finanzieller Natur, da er arbeitslos war und kein Geld hatte, um seinen Lebensunterhalt und seine Drogensucht zu finanzieren. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte sich um Sozialhilfe oder um einen Job bemühen können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. 17.1.3 Fazit Einsatzstrafe Für das Tatverschulden erachtet die Kammer somit eine Einsatzstrafe von 45 Ta- gen Freiheitsstrafe als angemessen. 17.2 Asperation für den Diebstahl gemäss Ziff. I.1.1. der AKS 17.2.1 Objektive Tatkomponenten In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Handtasche samt Inhalt (Fahrzeugschlüssel Auto, Fahrzeugschlüssel Vespa sowie Portemonnaie mit mehreren Identitätskarten, mehreren Krankenkassenkarten, mehreren Bankkarten und einem Führerausweis) wegnahm. Der Wert des Deliktsguts belief sich auf CHF 660.00. 34 Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte das nicht abgeschlossene Fahrzeug öffnete und die darin offen herum- liegende Handtasche samt deren Inhalt entwendete. Das Vorgehen des Beschul- digten benötigte keine besondere kriminelle Energie. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und unter Beizug der VBRS- Richtlinien erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als angemes- sen. 17.2.2 Subjektive Tatkomponenten Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann auf die Ausführungen unter E. 17.1.2 hiervor verwiesen werden. 17.2.3 Asperierte Strafe Die Kammer erachtet somit unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als angemessen, wobei diese im Umfang von 2/3, ausmachend 20 Tage, asperierend zu berücksichtigen ist. Damit resultiert eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 65 Tagen. 17.3 Asperation für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage gemäss Ziff. I.2.1. der AKS 17.3.1 Objektive Tatkomponenten In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Visakarte der Zivilklägerin unter zwei Malen, direkt nacheinander total CHF 780.00 (zuerst CHF 260.00, dann CHF 520.00) abhob. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte keine grosse kriminelle Energie an den Tag legen musste, da die Zivilklägerin leichtsinnig den zur Visakarte zugehörigen PIN-Code ebenfalls im Por- temonnaie aufbewahrte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand plante, sondern er den Bargeldbezug spontan aufgrund des sich ebenfalls im Portemonnaie befindenden PIN-Codes tätigte. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als leicht anzusehen. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Fall, dass der Täter beim Bankomaten CHF 2'000.00 mit einer Bankkarte be- zieht, von der er weiss, dass sie gestohlen ist und deren PIN-Code er kennt, eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor. Zwar beläuft sich der Deliktsbetrag vor- liegend auf weniger als die Hälfte im Referenzfall, allerdings erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ebenfalls eine Strafe von 30 Ta- gen Freiheitsstrafe als angemessen. 17.3.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Gründen. Es kann auf die Ausführungen unter E. 17.1.2 hiervor verwiesen werden. 35 17.3.3 Asperierte Strafe Für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen angemessen. Diese Strafe ist mit 2/3, ausmachend 20 Tage, zu asperieren. Damit resultiert eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 85 Tagen. 17.4 Asperation für den Hausfriedensbruch gemäss Ziff. I.3. der AKS 17.4.1 Objektive Tatkomponenten Beim Hausfriedensbruch ist das geschützte Rechtsgut das sog. Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 111 IV 33). Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers eine mündliche Wegwei- sung missachtet, eine Referenzstrafe von 25 Strafeinheiten vor. Für den Fall eines aggressiven Eindringens in die fraglichen Räumlichkeiten in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers wird von einer Strafe von 40 Strafeinheiten ausgegangen. In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die L.________(Geschäft) durch den offenstehenden Personaleingang betrat, als sich †C.________ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung (mit Ein- zelzeichnungsberechtigung) der L.________(Geschäft), welche Inhaberin des Hausrechts ist, im Geschäft befand. Der Beschuldigte betrat das Geschäft auf der Suche nach Diebesgut. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte keine Türen aufbrach und sich somit nicht gewaltsam Zugriff ver- schaffte. Allerdings betrat er das Geschäft ziemlich unverfroren um ca. 06:45 Uhr und somit zu einer Zeit, zu der er von Dritten hätte überrascht werden können. Zudem benutzte er den Personaleingang und nicht den für die Öffentlichkeit bzw. die Kunden vorgesehenen Geschäftseingang, was sich leicht verschuldenser- höhend auswirkt. Bei der Räumlichkeit handelte es sich nicht um eine private Wohnung, sondern um ein Geschäft, was als weniger verwerflich anzusehen ist. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitstrafe als leicht anzusehen. Für die objektive Tatschwere erach- tet die Kammer unter Berücksichtigung der Referenzsachverhalte gemäss den VBRS-Richtlinien und mit der Vorinstanz eine Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 17.4.2 Subjektive Tatkomponenten Es kann auf die Ausführungen unter E. 17.1.2 hiervor verwiesen werden. Die sub- jektiven Tatkomponenten sind neutral zu gewichten. 17.4.3 Asperierte Strafe Demzufolge ist für den Hausfriedensbruch von einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen auszugehen. Diese Strafe ist aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zum Diebstahl gemäss Ziff. I.1.2. der AKS mit 1/2, ausmachend 36 15 Tage, asperierend zu berücksichtigen. Damit resultiert eine vorläufige Gesamt- freiheitsstrafe von 100 Tagen. 17.5 Asperation für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis gemäss Ziff. I.4.1 der AKS 17.5.1 Objektive Tatkomponenten In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 18. Dezember 2021 einen Personenwagen führte, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war. Gemäss Angaben des Beschuldigten fuhr er mit dem Fahrzeug nur eine kurze Strecke und nur an einem Tag (pag. 83 Z. 48 f.). Dabei kam es zu einem Auffah- runfall, bei dem zwei weitere Fahrzeuge bzw. Fahrerinnen in Mitleidenschaft gezo- gen wurden. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben das Fahrzeug von einem Kollegen ausge- liehen erhielt (pag. 83 Z. 38 ff.). Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als leicht anzusehen. Die VBRS-Richtlinien sehen eine Refe- renzstrafe von mindestens 18 Strafeinheiten (und eine Verbindungsbusse von min- destens CHF 600.00) vor. Für die objektive Tatschwere erachtet die Kammer im Vergleich zum Referenzfall in den VBRS-Richtlinien eine Strafe von 20 Tagen Frei- heitsstrafe als angemessen. 17.5.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, was jedoch tatbestands- immanent und daher neutral zu gewichten ist. Er handelte wohl aus Bequemlichkeit und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkompo- nenten sind insgesamt neutral zu werten. 17.5.3 Asperierte Strafe Demzufolge ist für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis von einer Strafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe auszugehen. Diese Strafe ist mit rund 2/3, ausmachend gegen 15 Tage, asperierend zu berücksichti- gen. Somit resultiert eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 115 Tagen. 17.6 Asperation für das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand gemäss Ziff. I.4.2. der AKS 17.6.1 Objektive Tatkomponenten In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an einem Freitagmorgen um ca. 09:00 Uhr unter Kokain- und Morphineinfluss einen Personenwagen führte. Der Beschuldigte fuhr gemäss eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von ca. 35-40 km/h vom AJ.________ (Ort) herkommend auf der AK.________ (Stras- se) in Richtung AL.________ (Region) und bemerkte zu spät, dass vor einer auf Rot stehenden Lichtsignalanlage bereits zwei Personenwagen warteten. Trotz ein- 37 geleiteter Bremsung fuhr er ins Heck des vor ihm stehenden Personenwagens hin- ein, welcher durch den Aufprall wiederum in den vor ihm stehenden Personenwa- gen hineinfuhr. Es entstand ein Schaden von ca. CHF 4'000.00 am vom Beschul- digten gelenkten Personenwagen und ein Schaden von total CHF 2'200.00 an den beiden anderen Personenwagen (pag. 55 ff.; pag. 83 Z. 22 ff.). Dass keine Perso- nen verletzt wurden, ist wohl dem Zufall und der kurzen gefahrenen Strecke zu verdanken, da der Beschuldigte sich in einem schlechten körperlichen Zustand be- fand (siehe nachfolgende Ausführungen zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung), und es sich um städtisches Gebiet handelte sowie normales Verkehrsaufkommen herrschte (Unfallaufnahmeprotokoll pag. 56). Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auf die Polizei einen völlig apathischen Eindruck machte und inner- halb von zwei Minuten sitzend im Auto einschlief (pag. 67 «Abarbeitung des Be- schuldigten»). Zudem waren sein Gang beim Aussteigen schwankend, seine zeitliche und örtliche Orientierung gestört, seine Reaktionen verlangsamt und seine Sprache lallend (Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit pag. 74). Die beiden Autofahrerinnen, in deren Wagen der Beschuldigten gefahren war, be- schrieben den Beschuldigten ebenfalls als in einem schlechten Zustand (torkelnd, müde; pag. 61 und 65). Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe immer noch als leicht anzusehen. Die VBRS- Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand aufgrund Drogenkonsums 25 Strafeinheiten vor, wenn der Sachverhalt verschul- densmässig im Wesentlichen dem «Norm-Sachverhalt» bei Fahren in angetrunke- nem Zustand entspricht. Bei erhöhtem Gefährdungspotential (bspw. Unfall, länge- rer Fahrt oder dichtem Verkehr) ist eine Strafe in Höhe von 50 Strafeinheiten vor- gesehen. Vorliegend ist eine erhöhtes Gefährdungspotential zu bejahen, denn der Beschuldigte fuhr im städtischen Gebiet auf einer stark befahrenen Strasse und kollidierte unmittelbar vor einem Fussgängerstreifen und bei einer roten Ampel in das voranstehende Fahrzeug. Zudem fuhr der Beschuldigte unter Einfluss von Kokain und Morphin. Gemäss Beurteilung des dem forensisch-toxikologischen Ab- schlussbericht lag ein Mischkonsum von verschiedenen Drogen und Medikamenten vor, deren Wirkungen und Nebenwirkungen sich gegenseitig verstärken können (pag. 80; vgl. auch pag. 67, 70, 75, 78). Die Kammer erachtet daher und im Vergleich zum Referenzfall in den VBRS- Richtlinien für die objektive Tatschwere eine Strafe von 70 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 17.6.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und wohl aus Bequem- lichkeit. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tat- komponenten sind neutral zu gewichten. 38 17.6.3 Asperierte Strafe Für das Führen eines Motorfahrzeuges im fahrunfähigen Zustand erscheint der Kammer somit eine Strafe von 70 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. Diese Strafe ist mit ca. 2/3, ausmachend 45 Tagen, asperierend zu berücksichtigen. Die vorläu- fige Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 160 Tage. 17.7 Zwischenfazit asperierte Gesamtfreiheitsstrafe Es resultiert eine Freiheitsstrafe von gesamthaft 160 Tagen. 18. Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde am AM.________ geboren und verbrachte seine ersten zehn Lebensjahre bei seinen Grosseltern im Kosovo. Am 3. Januar 1988 kam er in die Schweiz zu seinen Eltern (pag. 18 / pag. 40, pag. 141, 496). Der Beschuldigte hat zwei Brüder. Nach der Primar- und Sekundarschule, die er in AD.________ (Ort) (Kanton AN.________) besuchte, fand der Beschuldigte längere Zeit keine Lehrstelle und arbeitete in verschiedenen Jobs. Ab August 2000 absolvierte der Beschuldigte bis 2004 die Lehre als AE.________ (Beruf) und schloss diese erfolg- reich ab (pag. 18 / pag. 40). Danach hatte er verschiedene Anstellungen in seinem Fachgebiet, verlor diese Anstellungen aber immer wieder aufgrund schlechter Arbeitssituation der Unternehmen oder aufgrund befristeter Arbeitsverträge (pag. 141). Aufgrund seiner Drogensucht schaffte es der Beschuldigte nicht, beruf- lich und finanziell Fuss zu fassen. Er hatte immer wieder Phasen, in denen er clean war, wurde aber immer wieder rückfällig. Seit 2021 ist der Beschuldigte arbeitslos und ausgesteuert. Aktuell ist er ohne festen Wohnsitz (pag. 538 Z. 36 ff.). Vom 13. März 2023 bis zum 20. März 2023 bezog der Beschuldigte Sozialhilfe im Um- fang von CHF 4'775.30 (pag. 490). Zurzeit bezieht er keine Sozialhilfe (pag. 538 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (pag. 18 / pag. 40, pag. 141, 260 f., 280 f., 314 ff., 490). Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 26. November 2024 geht hervor, dass gegen den Beschuldigten drei Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 16'150.50 eingeleitet wurden und vier Verlustscheine von insgesamt CHF 8'716.05 gegen ihn vorliegen. Sodann liegen nicht getilgte Ver- lustscheine aus Pfändungen in Höhe von insgesamt CHF 24'133.95 gegen den Beschuldigten vor. Überdies wurde über den Beschuldigten Ende 2021 der Kon- kurs eröffnet und im Februar 2022 geschlossen (pag. 524 f.). Aktuell konsumiert der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Drogen (Heroin und Kokain), wobei er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2024 angab, in den letzten zwei-drei Monaten versucht zu haben, seine Sucht in den Griff zu bekommen (pag. 537 Z. 6 ff.). Er besitzt den Ausweis C (Niederlas- sungsbewilligung), welcher bis zum 15. Januar 2024 gültig war (pag. 490). Der Be- schuldigte hat keine Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilli- gung beantragt (vgl. pag. 490). Gemäss Strafregisterauszug vom 26. November 2024 (pag. 526 ff.) ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft. So wurde er durch die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 24. März 2016 wegen Vergehen und Übertretungen gegen das 39 Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00 mit einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 760.00 verurteilt (pag. 527). Am 1. Juli 2016 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen eine weitere Verurteilung wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00 und zudem wurde die am 24. März 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen (pag. 528). Mit Urteil vom 13. November 2019 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland den Beschuldigten wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG), wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) und wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 140.00 mit einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von CHF 1'250.00 (pag. 528 f.). Weiter wurde der Beschuldigte am 30. Oktober 2023 während des vorliegend hängigen Strafverfahrens durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland wegen versuchten Diebstahls mit geringfügigem Vermögenswert (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen Sachbeschädigung, wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, alles begangen am 27. Dezember 2022 sowie wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen am 19. Februar 2023 und am 15. März 2023, zu einer beding- ten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verur- teilt (pag. 529). Zudem sind zwei neue Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig und zwar eines wegen Hausfriedensbruchs und eines wegen Diebstahls (pag. 527); diese sind aber, da kein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt, nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse fallen die Vorstrafen des Beschuldigten, die in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sowie die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz einschlägig sind, negativ ins Gewicht. Gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 16) führt bei Verurteilungen wegen Fahrunfähigkeit ein Wiederholungsfall innert 5 Jahren i.d.R. zur Verdoppelung der nach den VBRS-Richtlinien für den neuen konkreten Sachverhalt auszusprechenden Strafe. Vorliegend wird die einschlägige SVG- Vorstrafe im Rahmen der Täterkomponenten straferhöhend gewertet. Ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte sich auch durch das hier zu beurteilende laufende Strafverfahren nicht davon abhalten liess, weiter zu delinquieren (vgl. die Verurteilung vom 30. Oktober 2023, pag. 529). Dies zeigt sich überdies dadurch, dass der Beschuldigte nach dem Autounfall (Widerhandlungen gegen das SVG) wusste, dass ein Strafverfahren eröffnet wurde, er aber später die weiteren vorliegend zu beurteilenden Delikte beging. Die Kammer erachtet auf- grund der teils einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während laufendem Verfahren eine Straferhöhung auf 250 Tage Freiheitsstrafe (d.h. Erhöhung von 90 Tagen) als angemessen. Zur Drogensucht erwog die Vorinstanz, dass sämtliche vom Beschuldigten began- genen Straftagen offenkundig in Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum und – insbesondere in Bezug auf die Vermögensdelikte und den Hausfriedensbruch – 40 auch im Zeichen der Beschaffungskriminalität (Drogenfinanzierung) stünden. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei zum Teil eingeschränkt gewesen, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass der Grad dieser Einschränkung nicht allzu hoch gewesen resp. bei einzelnen Delikten bereits tatbestandsimmanent sei (angesprochen ist hier das Fahren unter Drogeneinfluss). Für die Drogensucht und die verminderte Steuerungsfähigkeit zog die Vorinstanz dem Beschuldigten 20 Ta- ge Freiheitsstrafe ab (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 397). Entgegen der Vorinstanz schliesst die Kammer nicht auf eine verminderte Schuld- fähigkeit des Beschuldigten, sondern berücksichtigt die Drogensuchtproblematik bei den Täterkomponenten im Umfang von 40 Tagen strafvermindernd. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte war in Bezug auf den Diebstahl und den Hausfriedensbruch z.N. von †C.________ bzw. der L.________(Geschäft) GmbH sowie den Diebstahl z.N. der Zivilklägerin nicht geständig. Soweit die anderen Vorwürfe betreffend, für die er verurteilt wurde bzw. wird, zeigte er sich geständig. Hierbei ist jedoch zu berück- sichtigen, dass ihm bis auf den betrügerischen Missbrauch der Datenverarbei- tungsanlage, begangen am 26. April 2021 (Ziff. I.2.1. der AKS), alle anderen Tat- vorwürfe auch ohne sein Geständnis hätten nachgewiesen werden können, da er entweder auf der Videoüberwachung der Bank zu sehen war (betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage vom 27. April 2021, Ziff. I.2.2. der AKS) oder er nach dem Verkehrsunfall angehalten wurde (SVG-Widerhandlungen und BetmG-Widerhandlungen [wobei bzgl. der BetmG-Widerhandlungen einzig die Konsumzeiträume gestützt auf die Angaben des Beschuldigten bestimmt wurden]). Entgegen der Vorinstanz (vgl. pag. 398) erscheint weder ein Geständnisrabatt noch eine Strafreduktion für Reue angezeigt. Der Beschuldigte hat mit seinen Aussagen die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden überhaupt nicht oder nicht in einem zu berücksichtigenden Ausmass erleichtert, so dass eine Strafreduktion nicht ange- zeigt erscheint. Auch liegt keine Reue in einem solchen Ausmass vor, die zu einer Strafreduktion führen würde. Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Täterkomponenten insgesamt im Umfang von 50 Strafeinheiten bzw. 50 Tagen straferhöhend auswirkt. 19. Konkretes Strafmass für die Freiheitsstrafe Insgesamt resultiert eine Freiheitsstrafe von 210 Tagen bzw. 7 Monaten. 20. Vollzug Zum Vollzug kann vorab auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 399). Der Beschuldigte wurde wiederholt und teils einschlägig (vgl. pag. 526 ff.) straf- fällig. Er wurde bis anhin noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, sondern zu mehreren bedingten und einer unbedingten Geldstrafe sowie zu Übertretungs- bussen. Der Beschuldigte ist noch immer drogensüchtig, arbeitslos und obdachlos. Da sich seine Lebensumstände somit nicht verbessert haben, ist zu erwarten, dass 41 er weiterhin Delikte unter Drogeneinfluss oder Delikte zur Finanzierung seiner Drogensucht begehen wird. Aufgrund der gemachten Ausführungen ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszu- sprechen, da eine solche notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Übrigen beantragte auch die Verteidigung des Beschuldigten eine unbedingte Freiheitsstrafe (pag. 558). 21. Anrechnung der Haft Die vorläufige Festnahme am 18. Dezember 2020 (pag. 7) ist dem Beschuldigten im Umfang von einem Tag auf die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 22. Gesamtbusse/teilweise Zusatzstrafe 22.1 Vorbemerkung In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind für die unangefochtenen Schuld- sprüche wegen geringfügigen Diebstahls (gemäss Ziff. I.1.3. der AKS), wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (durch Besitz und Konsum von Drogen) sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch mangelnde Aufmerksamkeit Bussen auszusprechen. Die Vorinstanz hat hierfür eine Gesamtbusse in Höhe von CHF 1'000.00 ausgesprochen. Oberinstanzlich erfolgt zusätzlich ein Schuldspruch wegen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage als geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (vgl. E. 12 hiervor), wofür ebenfalls eine Busse auszusprechen bzw. mit den vorgenannten Schuldsprüchen eine Gesamtbusse zu bilden ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 30. Oktober 2023 u.a. wegen versuchten Diebstahls mit einem geringfügigen Vermögenswert und Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Strafbefehl zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 400.00 verurteilt wurde (pag. 529). Die neu zu beurteilenden Delikte, für welche eine Busse auszusprechen ist, beging der Beschuldigte in den Jahren 2020 und 2021 und somit zeitlich vor der Verurtei- lung durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. Oktober 2023. Folglich ist für die neu zu beurteilenden Delikte eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zum vorgenannten Urteil auszusprechen (vgl. E. 15 hier- vor). 22.2 Einsatzstrafe für die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Ziff. I.4.3. der AKS Bei der einfachen Verkehrsregelverletzung handelt es sich um das schwerste Delikt, weshalb hierfür die Einsatzstrafe für die Gesamtbusse festzusetzen ist. Die Vorinstanz führte zur einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde 42 Aufmerksamkeit Folgendes aus (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 402 f.): Die Einsatzstrafe ist mit der einfachen Verkehrsregelverletzung zu bilden. Gemäss den VBRS- Richtlinien ist i.d.R. von einer Bussenhöhe von CHF 300.00 auszugehen, wobei Grund und Dauer des Nichtbeherrschens bzw. der Unaufmerksamkeit zu berücksichtigen gilt. Da in casu aufgrund der konkreten Verkehrssituation im dichten Stadtverkehr eine massiv erhöhte Gefährdung der anderen Strassenverkehrsteilnehmer gegeben war, erscheint es angemessen, eine höhere Busse im Umfang von CHF 500.00 zu veranschlagen. Für das Fahren unter Drogeneinfluss wird eine Freiheitsstrafe ausgefällt (vgl. E. 17.6 hiervor). Die Unaufmerksamkeit ist nach Auffassung der Kammer haupt- sächlich durch den Drogeneinfluss bedingt und das diesbezügliche Verschulden wird bereits durch die Freiheitsstrafe abgegolten. Folglich ist bei diesem Tatbe- stand einzig die Unaufmerksamkeit zu bestrafen, wobei es angemessen erscheint, auf die VBRS-Richtlinien abzustellen und somit von einer Einsatzstrafe in Höhe von CHF 300.00 auszugehen. 22.3 Diebstahl als geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Ziff. I.1.3. der AKS Gemäss den VBRS-Richtlinien ist bei einem Ladendiebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB eine Busse in Höhe des dreifachen Deliktsbetrages, mindestens aber eine Busse in Höhe von CHF 150.00 auszusprechen. Vorliegend erbeutete der Beschuldigte im N.________ (AG) ein Parfüm im Wert von CHF 87.95, womit sich der dreifache Deliktsbetrag auf CHF 263.85 beläuft bzw. ei- ne Busse in Höhe von CHF 300.00 angemessen erscheint. Diese Busse wird zu 2/3, ausmachend CHF 200.00, asperierend berücksichtigt. 22.4 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als geringfügi- ges Vermögensdelikt gemäss Ziff. I.2.2. der AKS Gemäss den VBRS-Richtlinien ist die Busse für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als geringfügiges Vermögensdelikt analog der Busse für einen geringfügigen Ladendiebstahl zu bestimmen. Demnach ist die Busse auf die dreifache Höhe des Deliktsbetrags, mindestens jedoch CHF 150.00, festzusetzen (S. 31 der VBRS-Richtlinien). Vorliegend beträgt der Deliktsbetrag CHF 20.00, womit der dreifache Deliktsbetrag CHF 60.00 beträgt. Gemäss den VBRS-Richtlinien ist folglich für dieses Delikt eine Busse von CHF 150.00 auszusprechen, welche mit CHF 100.00 zu asperieren ist. 22.5 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen gemäss Ziff. I.5. der AKS Zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erwog die Vorinstanz (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 403): Schliesslich ist auch die BetmG-Delinquenz des Beschuldigten asperierend zu berücksichtigen. Gemäss Seite 25 der VBRS-Richtlinien wird der Konsum von harten Drogen (resp. der auch der privi- legierte Besitz zum Eigenkonsum) mit Busse von CHF 200.00 bestraft. Da vorliegend ein Tatzeitpunkt (Drogenbesitz am 18.12.2020) resp. ein Tatzeitraum (Konsum von Drogen zwischen dem 17.12.2020 bis zum 06.05.2021) zur Diskussion stehen, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe bei einer Einzel- 43 strafzumessung um je CHF 200.00 resp. asperiert zu ¾ (kein relevanter Konnex zur Einsatzstrafe) um je CHF 150.00 zu erhöhen. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis an. Präzisierend ist festzuhalten, dass für die zwei Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (einmal durch Konsum sowie einmal durch den Besitz zum Eigenkonsum) insgesamt eine Busse von CHF 400.00 auszusprechen wäre. Diese wird im Umfang von CHF 300.00 asperiert. 22.6 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf E. 18 hiervor verwiesen werden. Dem- nach wirken sich diese im Umfang von 50 Strafeinheiten bzw. CHF 50.00 strafer- höhend aus. 22.7 Fazit Gesamtbusse und Zusatzstrafe Für die neu zu beurteilenden Delikte resultiert somit eine Gesamtbusse von CHF 950.00. Zu dieser wird die Busse von CHF 400.00 gemäss Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. Oktober 2023, welche ihrerseits eine Gesamtbusse für mehrere Delikte und deshalb gemässigt zu berücksichtigen ist, mit CHF 350.00 asperiert. Infolge des Gesagten ergibt sich eine gedankliche gesamthafte Übertretungsbusse von CHF 1'300.00. Davon abzuziehen ist die bereits mit Strafbefehl vom 30. Okto- ber 2023 ausgefällte Busse von CHF 400.00 (pag. 529). Damit ergibt sich für die vorliegend zu beurteilenden Übertretungen eine Busse von CHF 900.00 als Zu- satzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. Oktober 2023, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf neun Tage festgesetzt wird. V. Widerruf 23. Theoretische Grundlagen Auf die von der Vorinstanz aufgeführten theoretischen Grundlagen zum Widerruf kann verwiesen werden (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 403). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein während der Probezeit begangenes Ver- brechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafauf- schubs führt. 24. Subsumption Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 13. November 2019 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) und wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz ent- zogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) u.a. zu einer bedingten Gelds- trafe von 35 Tagessätzen zu CHF 140.00 mit einer Probezeit von drei Jahren verur- teilt (pag. 123 f., 528 f.). Der Beschuldigte beging die dem vorliegenden Strafver- fahren zugrunde liegenden Delikte in den Jahren 2020 und 2021, d.h. während 44 laufender Probezeit, weshalb zu prüfen ist, ob die damals bedingt ausgesprochene Geldstrafe zu widerrufen ist. Aus dem Strafregisterauszug (pag. 526 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte bereits zu mehreren bedingten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde, wobei er sich offenkundig weder durch eine bedingte noch eine unbedingte Geldstrafe vor weiterer Delinquenz abhalten liess. Der Beschuldigte hat folglich keine der ihm gebotenen Chancen genutzt und es ist namentlich aufgrund seiner prekären finanziellen Situation und seiner Drogensucht zu erwarten, dass er weiter delinquieren wird. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass daher der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen zu CHF 140.00 anzuordnen ist. Die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren in Höhe von CHF 300.00 werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Oberinstanzlich werden für das Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden. VI. Landesverweisung 25. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligato- rische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss ent- sprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämt- lichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgespro- chen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbe- dingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland un- berücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten 45 Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einsch- liesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungs- chancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit ver- bundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beein- trächtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehö- rige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes An- wesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn die Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestig- ten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundegerichtes 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2 und E. 2.6.2). Ein Härtefall lässt sich in Bezug auf die Familienverhältnisse erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Familienleben annehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die 46 Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtli- chen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. Septem- ber 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16 S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung defi- nitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Fe- bruar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. Sep- tember 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4). 26. Erwägungen der Kammer 26.1 Vorliegen einer Katalogtat und Vorprüfung Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger. Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen Diebstahls i.V.m. mit Hausfriedensbruch gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 186 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und soweit dies der Fall sein sollte, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen, so dass aus- nahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist. 47 26.2 Härtefallprüfung Nachfolgend gilt es anhand der hiervor (E. 25) erwähnten Kriterien zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. 26.2.1 Vorleben und Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte reiste am 3. Januar 1988 im Alter von zehn Jahren zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Er hat somit seine Kindheitsjahre im Kosovo, hingegen seine Jugend- und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht (pag. 18 / pag. 40, pag. 141, 496). Seine lange Anwesenheitsdauer von 36 Jahren in der Schweiz ist bei der Gesamtwürdigung der Härtefallprüfung zu berücksichtigen. Der Beschuldig- te besitzt die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Allerdings war diese nur bis zum 15. Januar 2024 gültig und ein Antrag auf Verlängerung der Kontrollfrist ist nicht aktenkundig (pag. 490). 26.2.2 Soziale und wirtschaftliche Integration, finanzielle Verhältnisse, Gesundheitszu- stand sowie Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Der Beschuldigte hat im Jahr 2004 eine Lehre als AE.________ (Beruf) erfolgreich abgeschlossen und hatte danach verschiedene Anstellungen, die er aber jeweils aufgrund von deren Befristung, schlechter Arbeitssituation oder aufgrund seiner Drogensucht verlor (pag. 141, pag. 497 und pag. 537 f. Z. 42 ff.). Er schaffte es nicht, beruflich und finanziell Fuss zu fassen, weshalb er seit 2020 arbeitslos und ausgesteuert ist (pag. 497, pag. 536 Z. 16 und pag. 538 Z. 19 ff.). Er bezog in der Zeit vom 13. März 2023 bis zum 20. März 2023 Sozialhilfe. Aktuell bezieht er keine Sozialhilfe mehr (pag. 490, pag. 536 Z. 16 ff. und pag. 538 Z. 23 ff.). Der Beschul- digte hat hohe Schulden. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 26. November 2024 liegen Verlustscheine im Umfang von CHF 8'716.05, eingeleitete Betreibun- gen im Gesamtbetrag von CHF 16'150.50 und nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen in Höhe von insgesamt CHF 24'133.95 gegen den Beschuldigten vor (pag. 524 f.; vgl. E. 18). Zum Urteilszeitpunkt war der Beschuldigte bereits seit 1,5 Jahren (pag. 536 Z. 15 f., pag. 497; vgl. pag. 316 Z. 28 f.) oder gar länger (anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 gab der Beschuldigte bereits an, obdachlos zu sein [pag. 40]) obdachlos. Über die sozialen Kontakte des Beschuldigten ist wenig bekannt. Er sei im Kanton AN.________ aufgewachsen und habe da seine beruflichen Kontakte und auch noch Kontakte vom Sport her, wobei er aktuell wenig Kontakt zu diesen Personen habe (pag. 537 Z. 34 ff.). Der Beschuldigte wohnte und wohnt während seiner Ob- dachlosigkeit gemäss eigenen Angaben bei Kollegen oder Personen, welche er aus seinen Suchtkreisen kennt (pag. 538 Z. 36 ff.). Der Beschuldigte hat eine Ex- Freundin, welche in P.________ wohnt und ihn gemäss seinen Angaben finanziell etwas unterstützt (pag. 536 Z. 21 f.). Sie und deren Sohn würden ihn v.a. bzgl. Verpflegung unterstützen und er könne notfalls bei den beiden übernachten (pag. 538 Z. 30 ff. und Z. 39 f.). Überdies habe er bei AF.________ eine Übernach- tungsmöglichkeit, wenn er keine Schlafmöglichkeit habe (pag. 538 Z. 36 ff.). Die Ex-Freundin des Beschuldigten, deren Sohn, seine Eltern und seine zwei Brüder sind seine engsten sozialen Kontakte in der Schweiz (pag. 537 Z. 30 ff.). Die Eltern und die beiden Brüder des Beschuldigten wohnen im Kanton AN.________. 48 Der Beschuldigte spricht Deutsch und Albanisch als Muttersprachen. Englisch und Französisch spreche er gut bis sehr gut, Italienisch und Spanisch habe er Grund- kenntnisse (pag. 540 Z. 10 ff.). Der Beschuldigte konsumiert bereits seit Jahren Drogen, v.a. Heroin und Kokain. Cannabis habe er erstmals mit 16 Jahren und Heroin erstmals mit 21 Jahren kon- sumiert (pag. 325 Z. 28 f.). Zwischenzeitlich hatte er gemäss eigenen Angaben immer wieder Zeiträume, in denen er nichts konsumierte (etwa pag. 42 Z. 140 f.). Nach einer Langzeittherapie sei er sechs Jahre lang clean gewesen, danach aller- dings wieder rückfällig geworden (pag. 537 Z. 12 f.). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung gab er aber an, drogensüchtig zu sein und aktuell auch zu konsumieren (pag. 317 Z. 9 ff.). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, zurzeit Heroin und Kokain zu konsumieren und sich aufgrund seiner Sucht in einer sehr schwierigen gesundheitlichen Situation zu befinden. Er befinde sich in einem «de- pressiven Loch» (pag. 536 Z. 18). Der Beschuldigte gab an, zuletzt im Jahr 2019 rückfällig geworden zu sein (pag. 541 Z. 36 f.). Die Drogensucht des Beschuldigten kann auch im Kosovo behandelt werden (vgl. Staatssekretariat für Migration, Focus Kosovo, Medizinische Grundversorgung, vom 9. März 2017). Der Beschuldigte hat – wie bereits ausgeführt (E. 18 hiervor) – mehrere Vorstrafen wegen Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen SVG-Widerhandlungen. Weiter wurde der Beschuldigte am 30. Oktober 2023 während des vorliegend hängigen Strafverfahrens durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland wegen versuchten Diebstahls mit gering- fügigem Vermögenswert (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen Sachbeschädigung, wegen Übertretungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, alles begangen am 27. Dezember 2022, sowie wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen am 19. Februar 2023 und am 15. März 2023, zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verurteilt (pag. 529). Zudem sind offen- bar zwei neue Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig und zwar eines wegen Hausfriedensbruchs und eines wegen Diebstahls (pag. 527). Die hängigen Strafverfahren dürfen allerdings aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung bei der Beurteilung der Landesverweisung nicht berücksichtigt werden. Im Ergebnis anerkennt die Kammer die Bemühungen des Beschuldigten zur Erlan- gung finanzieller Selbständigkeit. Jedoch kann die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten aus den obgenannten Gründen nicht als überdurch- schnittlich gut bezeichnet werden. Weiter widersprechen die aufgeführten Umstän- de auch einer gelungenen sozialen und gesellschaftlichen Integration. Seine dies- bezüglichen Bemühungen werden zwar anerkannt, liegen aber im Rahmen dessen bzw. sogar unterhalb dessen, was nach einem Aufenthalt von 36 Jahren in der Schweiz erwartet werden darf. Eine besonders gute Integration liegt somit weder in beruflicher, wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht vor. 49 26.2.3 Familienverhältnisse In Bezug auf die familiären Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 26.2.2 hiervor). Demnach wohnen seine Eltern und seine beiden Brüder im Kanton AN.________. Gemäss Angaben des Beschuldigten habe er noch Verwandtschaft im Kosovo und zwar die Geschwister mütterlicherseits sowie väterlicherseits (pag. 539 f. Z. 44 ff.). Seit seine Grosseltern gestorben seien, habe er mit diesen Personen eigentlich keinen Kontakt mehr. Es gebe vielleicht ein- bis zweimal jährlich einen Kontakt, bei dem man nachfrage, wie es gehe (pag. 540 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (pag. 315 Z. 11; Bericht der Stadt P.________, Bereich Migration vom 12. April 2022, pag. 141). Der Beschuldigte hat seit ca. einem Jahr telefonischen Kontakt mit den Brüdern. Vor ca. einem Jahr, als es ihm besser gegangen sei, habe er seine ganze Familie etwa zweimal pro Monat an den Wochenenden besucht (pag. 537 Z. 26 ff.). Vorliegend haben die Eltern und die beiden Brüder des Beschuldigten ein eigenes gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, etwas anderes geht jedenfalls aus den Akten nicht hervor. Dem Beschuldigten ist es zumutbar, die familiären Kontak- te zu seinen Eltern und seinen beiden Brüdern auch bei einer Landesverweisung über die modernen Kommunikationsmittel zu pflegen. Zudem ist es seiner Ver- wandtschaft möglich, ihn im Kosovo zu besuchen. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Landesverweisung des Beschuldigten nicht in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingreift. 26.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat, Aussichten auf soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in der Schweiz Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint. Der Beschuldigte wurde im Kosovo geboren und lebt seit 36 Jahren in der Schweiz. Vor erster Instanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, zuletzt vor 7 Jahren im Kosovo gewesen zu sein (pag. 316 Z. 46 f.). Der Beschuldigte hat im Kosovo noch die Geschwister mütterlicher und väterlicherseits, zu welchen er ein- bis zweimal jährlich Kontakt hat (pag. 539 Z. 42 ff. und pag. 540 Z. 4 ff.), so dass er sozialen Anschluss hätte. Der Beschuldigte gab oberinstanzlich zu Protokoll, er könne sich kaum vorstellen, dass er mit der heutigen Situation im Kosovo klarkommen würde. Er kenne sich mit dem heutigen System im Kosovo überhaupt nicht aus (pag. 540 Z. 22 ff.). Im Be- richt der Stadt P.________, Bereich Migration vom 12. April 2022 hingegen wird festgehalten, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit der Sprache und Kultur im Kosovo vertraut ist (pag. 142). In der Schweiz verfügte der Beschuldigte zum Urteilszeitpunkt über keinen geregel- ten Aufenthaltsstatus und pflegt zurzeit nur sporadischen Kontakt zu seiner Familie. 50 Eine soziale Wiedereingliederung in der Schweiz erscheint nicht besser als im Kosovo. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung dürfte aufgrund der Drogensucht und der langen Anwesenheit in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden sein, sollte aber insbesondere aufgrund seiner in der Schweiz abgeschlossenen Lehre als AE.________ (Beruf) sowie aufgrund seiner verschiedenen ausgeübten Jobs (pag. 141, wonach er in verschiedenen Jobs arbeitete, bis er eine Lehrstelle fand) möglich sein. Überdies erscheint eine wirtschaftliche Integration im Kosovo nicht wesentlich schwieriger als in der Schweiz. Insgesamt erscheinen die Resozialisie- rungschancen im Heimatland intakt und dem Beschuldigten ist es zuzumuten, im Kosovo ein neues Leben aufzubauen. 26.2.5 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen, insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Tatsache, dass der Beschuldigte seine Jugendjahre in der Schweiz verbracht hat. Voraussetzung für einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist jedoch, wie in E. 25 hiervor ausgeführt, nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt («ausnahmsweise», Urteil des Bundes- gerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Eine solche aussergewöhn- liche Härte liegt in der Situation des Beschuldigten nicht vor. Zwar lebt der Beschuldigte schon seit 36 Jahren der Schweiz. Seine wirtschaftliche und soziale Integration kann aber – wie bereits dargelegt – nicht als besonders gelungen bezeichnet werden. Der Beschuldigte hat sich zwar anfänglich bemüht, sich in der Schweiz ein geregeltes Leben aufzubauen und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Allerdings konsumierte er immer wieder Drogen. Nach einer Langzeittherapie wurde er im Jahr 2019 wieder rückfällig und es gelang ihm bis heute nicht, eine Verbesserung seiner Situation zu erwirken. Der Beschuldigte ist aktuell arbeits- und obdachlos und hat hohe Schulden. Er hat mehrere Vorstrafen und es sind weitere Delikte zwecks Finanzierung seines Drogenkonsums und Lebensunterhalts zu er- warten. Eine berufliche und soziale Wiedereingliederung im Kosovo ist trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz möglich. Es liegt auch kein unzulässiger Eingriff ins Familienleben nach Art. 13 BV und 8 Abs. 1 EMRK vor. Eine ausserge- wöhnliche Härte, bei der von einer Landesverweisung abgesehen werden müsste, liegt nicht vor. 26.2.6 Fazit Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 26.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 51 26.4 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse sind unter Verweis auf den Bericht der Stadt P.________, Be- reich Migration vom 22. August 2024 (pag. 491 f.) keine ersichtlich und stünden einer Landesverweisung auch nicht entgegen. Diese wären allenfalls zum gegebe- nen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Voll- zug zuständige Administrativbehörde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020). 26.5 Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Ände- rung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Vorliegend entspricht die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten einem als noch leicht zu bezeichnenden Verschulden. Aufgrund dessen wird die Minimal- dauer einer Landesverweisung, d.h. fünf Jahre, ausgesprochen. 27. Fazit Landesverweisung Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB für eine Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. 28. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 28.1 Rechtliche Grundlagen Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im SIS zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Ände- rung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfol- gend: SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicher- heit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens 52 einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze; Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). 28.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil u.a. wegen Diebstahls und wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig ge- sprochen. Das Höchstmass der Strafe für beide Delikte beträgt je mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 147 Abs. 1 StGB). Zu prüfen ist zu- sätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Der Beschuldigte weist nebst den hier zu behandelnden Verurteilungen mehrere Vorstrafen auf. Aufgrund seiner aktuell noch bestehenden Drogensucht sowie seiner Arbeits- und Obdachlosigkeit ist nicht mit einer Verbesserung seiner Situation zu rechnen. Insgesamt kann deshalb eine Gefahr für die öffentliche Ord- nung und Sicherheit im Sinne der SIS-Verordnung bejaht werden. Die Landesver- weisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) ist daher im SIS auszuschreiben. VII. Kosten und Entschädigung 29. Verfahrenskosten 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage als geringfügiges Vermögensdelikt (Ziff. I.2.2. der AKS) eingestellt und ihn von der Anschuldigung des Diebstahls zum Nachteil der Zivilklägerin (Ziff. I.1.1. der AKS) freigesprochen. Auf den Freispruch schied die Vorinstanz 1/8 der Verfahrenskosten aus und auferlegte diese Kosten dem Kanton Bern zur Bezahlung. Oberinstanzlich wird der Beschuldigte in allen Anklagepunkten schuldig ge- sprochen und verurteilt. Zudem wird eine Landesverweisung ausgesprochen. Folg- 53 lich hat er die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 6'113.90 zu tragen. 29.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und hat daher auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die oberinstanz- lichen Verfahrenskosten werden insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Be- schuldigte dem ersten Termin der oberinstanzlichen Hauptverhandlung unent- schuldigt fernblieb und folglich ein zweiter Termin erforderlich war, auf CHF 3'000.00 bestimmt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 30. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 30.1 Erstinstanzliches Verfahren Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ (ohne MwSt.-Pflicht [vgl. pag. 413 und pag. 333]) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstin- stanzlichen Verfahren mit CHF 3'121.80 (inkl. Auslagen). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 962.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 30.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 6. Dezember 2024 machte Rechtsanwältin B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 12.3 Stunden, Auslagen in Höhe von CHF 145.20 und Reisezulagen von CHF 150.00 geltend, wobei sich die Kostennote insgesamt auf CHF 2'755.20 beläuft und Rechtsanwältin B.________ ihre Aufwände für den Verhandlungstag vom 9. Dezember 2024 in der Kostennote noch nicht auswies. Rechtsanwältin B.________ unterliegt der Mehrwertsteuer gemäss eigenen Angaben nicht (pag. 559 ff.). Der von Rechtsanwältin B.________ für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand erscheint noch als angemessen. Unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die Verhandlung vom 9. Dezember 2024 wird ein Aufwand von ins- gesamt 15 Stunden entschädigt. Betreffend die für die Autofahrt geltend gemachten Auslagen wird eine Kürzung vorgenommen, da die Strecke AO.________ (Ort)-Bern ca. 65.5 Kilometer à 54 70 Rappen (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 Ziff. 2 [nachfolgend KS Nr. 15]) und nicht wie von Rechtsanwältin B.________ geltend gemacht 95 Kilometer beträgt. Für die beiden Verhandlungs- tage werden für die Hin- und Rückreise Auslagen von gerundet CHF 190.00 ent- schädigt. Hinzu kommen die übrigen von Rechtsanwältin B.________ geltend ge- machten Auslagen in Höhe von CHF 12.20. Insgesamt werden somit Auslagen in Höhe von CHF 202.20 berücksichtigt. Gemäss dem KS Nr. 15 wird zudem pro Verhandlungstag ein Reisezuschlag von CHF 150.00 gewährt. Rechtsanwältin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren somit ein Reisezuschlag von CHF 300.00 gewährt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 3'502.20 (inkl. Auslagen, ohne MwSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von ins- gesamt CHF 3'502.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 31. DNA-Profil und erhobene biometrische erkennungsdienstliche Daten Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ und PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-Profil- Gesetz). 55 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzel- gericht) vom 12. Juni 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. des Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), begangen am 2. Dezember 2021, in 2504 P.________(Ortschaft), zum Nachteil der N.________(Geschäft) (Deliktssumme: CHF 87.95; Ziff. I.1.3. der AKS); 1.2. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, began- gen am 26. April 2021, in 2504 P.________(Ortschaft), I.________ (Bank), zum Nachteil von G.________ (Deliktssumme: CHF 780.00; Ziff. I.2.1. der AKS); 1.3. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach began- gen am 18. Dezember 2020 in 2502 P.________(Ortschaft), durch 1.3.1. Fahren ohne Berechtigung (Ziff. I.4.1. der AKS); 1.3.2. Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Ziff. I.4.2. der AKS); 1.3.3. einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerk- samkeit (Ziff. I.4.3. der AKS); 1.4. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach began- gen 1.4.1. am 18. Dezember 2020 in 2502 P.________(Ortschaft) durch Besitz von 5 Gramm Heroingemisch resp. vier Brieflein Heroin zu je 0.3 Gramm zum Eigenkonsum (Ziff. I.5.1. der AKS); 1.4.2. in der Zeit vom 17. Dezember 2020 bis zum 6. Mai 2021 in 2502 P.________(Ortschaft) durch mehrmals wöchentlichen Kon- sum von Kokain und Heroin (Ziff. I.5.2. der AKS); 2. im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO: 2.1. zur Bezahlung von CHF 969.90 Schadenersatz an die Straf- und Zivilkläger D.________, E.________ und F.________ (Erbengemeinschaft C.________ sel.) verurteilt wurde und die Forderung soweit einen Betrag von CHF 969.90 Schadenersatz übersteigend abgewiesen wurde; 2.2. festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, der Zivilklägerin G.________ CHF 800.00 Schadenersatz zu schulden und soweit 56 weitergehend die Zivilklage der Zivilklägerin G.________ auf den Zivilweg ver- wiesen wurde; 2.3. für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden wurden; 3. die beschlagnahmten Drogen – soweit dies nicht bereits durch die Kantonspolizei voll- zogen wurde – zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB). II. A.________ wird schuldig erklärt 1. des Diebstahls, begangen am 26. April 2021, in 2504 P.________(Ortschaft), zum Nachteil von G.________ (Deliktssumme: CHF 660.00; Ziff. I.1.1. der AKS) 2. des Diebstahls, begangen am 6. Mai 2021, in 2560 R.________ (Ort), zum Nachteil von †C.________ resp. D.________, E.________ und F.________ (Erbengemein- schaft C.________ sel.) (Deliktssumme: CHF 969.90; Ziff. I.1.2. der AKS); 3. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (geringfügiges Vermögensdelikt), begangen am 27. April 2021, in 2504 P.________(Ortschaft), I.________ (Bank), zum Nachteil von G.________ (Deliktssumme: CHF 20.00; Ziff. I.2.2. der AKS); 4. des Hausfriedensbruchs, begangen am 6. Mai 2021 in 2560 R.________ (Ort), zum Nachteil der L.________(Geschäft) GmbH resp. †C.________ (Ziff. I.3. der AKS) und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1. bis Ziff. I.1.4. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40, 41, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 Bst. d, 106, 139 Ziff. 1, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1, 147 Abs. 1, 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, 186 StGB; 10 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 7, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 Bst. b, 95 Abs. 1 Bst. b SVG; 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 VRV; 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d, 19a Ziff. 1 BetmG; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag (18. Dezember 2020) wird im Umfang von 1 Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Busse von CHF 900.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. Oktober 2023. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt. 57 3. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'113.90. 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’000.00. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. November 2019 für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 140.00, ausmachend CHF 4'900.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 3. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.75 200.00 CHF 2’750.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen ohne MWST CHF 221.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’121.80 volles Honorar CHF 3’712.50 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen ohne MWSt CHF 221.80 Total CHF 4’084.30 nachforderbarer Betrag CHF 962.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ (ohne MwSt.-Pflicht) für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'121.80. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'121.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 962.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 58 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3’000.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen ohne MWST CHF 202.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’502.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ (ohne MwSt.-Pflicht) für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'502.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'502.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ und PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-Profil-Gesetz). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin, v.d. Generalstaatsanwältin .________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Zivilklägerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 59 - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (Dispositiv vorab, Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, betr. Widerruf des Urteils vom 13. November 2019; BJS ________) - der Kantonspolizei Bern (Dispositiv [betreffend Ziff. I.3.] nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 9. Dezember 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 28. April 2025) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Salzmann Die Gerichtsschreiberin: Hänni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 60