13 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Von der Zustellung der aufgelaufenen Vollzugsakten durch die BVD mit Schreiben vom 31. Januar 2025 wird Kenntnis genommen und durch Zustellung von Kopien derselben an die Parteien gegeben. 2. Die Beschwerde vom 30. September 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 111 Abs. 1 VRPG wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.