führers auseinandergesetzt und eingehend dargelegt, weshalb die Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Vor diesem Hintergrund waren die Gewinnaussichten der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde von Beginn an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen