6 Abs. 1 SSED bzw. E. 28 hiervor), zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Krisenintervention selbst festhielt, er würde sich in einem Grosskollektiv nicht wohlfühlen. Die Unterbringung des Beschwerdeführers auf einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit erscheint somit auch unter Berücksichtigung der aktuellen Vollzugsberichte als gerechtfertigt und verhältnismässig. 35. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 36. Zu beurteilen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 111 Abs. 1 VRPG.