, muss weiterhin von einer erhöhten Gefahr von Gewaltanwendungen gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen ausgegangen werden. Nicht zuletzt spricht auch der erneut gestiegene und seither konstant hohe Betreuungsbedarf für eine Unterbringung in der Sicherheitsabteilung B (vgl. Art. 6 Abs. 1 SSED bzw. E. 28 hiervor), zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Krisenintervention selbst festhielt, er würde sich in einem Grosskollektiv nicht wohlfühlen.