Nach Erlass einer Disziplinarverfügung wegen Arbeitsverweigerung Anfang November 2024 verschlechterte sich das Verhalten des Beschwerdeführers gemäss Ergänzungsbericht vom 21. November 2024 jedoch derart, dass die Einschätzung revidiert und die Fortführung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherheitsabteilung B empfohlen wurde. Es wurde u.a. ein drohendes Verhalten des Beschwerdeführers geschildert und festgehalten, dass es wieder Vorfälle gegeben habe, bei denen der Beschwerdeführer aggressiv und laut geworden sei.