34. Wie sich dem Vollzugsbericht vom 1. November 2024 entnehmen lässt, legte der Beschwerdeführer ab Mitte August bis Ende Oktober 2024 zwar ein verbessertes Verhalten an den Tag, so dass eine Verlegung in den Normalvollzug ins Auge gefasst wurde. Nach Erlass einer Disziplinarverfügung wegen Arbeitsverweigerung Anfang November 2024 verschlechterte sich das Verhalten des Beschwerdeführers gemäss Ergänzungsbericht vom 21. November 2024 jedoch derart, dass die Einschätzung revidiert und die Fortführung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherheitsabteilung B empfohlen wurde.