Er benötige sehr viel Betreuung, die das Regionalgefängnis nicht gewährleisten könne. Sollte er aufgrund eines Vorfalls in eine Arrestzelle verlegt werden, müssten unter Umständen auch selbstverletzende Handlungen befürchtet werden. Eine Verlegung sei aus diesen Gründen selbst vor dem Hintergrund des eher kurzen Strafrests nicht ideal. Letztendlich wurde gemäss Aktennotiz vereinbart, dass der Beschwerdeführer noch für die nächsten Wochen in der JVA Thorberg im Sicherheitsvollzug B verbleibt und am 10. Februar 2025 im Rahmen eines Time-Outs gemäss Art. 18 Abs. 2 lit.