Aktuell komme keine eingewiesene Person aus dem Sicherheitsvollzug B für eine Verlegung in den Normallvollzug in Frage, und da der Beschwerdeführer «nur» noch 7 Wochen zu verbüssen habe, komme lediglich er in Frage. Gemäss Aktennotiz äusserte die Fallverantwortliche Vollzug BVD 1 hierauf zwar ihr Verständnis gegenüber dem Anliegen, äusserte jedoch zugleich die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer auf der Vollzugsabteilung des Regionalgefängnisses Burgdorf «untergehen» würde. Er benötige sehr viel Betreuung, die das Regionalgefängnis nicht gewährleisten könne.