11 im Sicherheitsvollzug B für einen anderen Insassen aus dem Normalvollzug benötigt. Aktuell komme keine eingewiesene Person aus dem Sicherheitsvollzug B für eine Verlegung in den Normallvollzug in Frage, und da der Beschwerdeführer «nur» noch 7 Wochen zu verbüssen habe, komme lediglich er in Frage.