Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer am 7. November 2024 aufgrund einer Arbeitsverweigerung eine Disziplinarverfügung erging (pag. 90 ff.). Sodann ist einer Aktennotiz vom 13. November 2024 zu entnehmen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers erneut verschlechtert und er ein etwas psychotisches Verhalten an den Tag gelegt habe. Aufgrund der Disziplinarverfügung habe er eine Krisenintervention mit einer Therapeutin benötigt. Im Rahmen dieser Krisenintervention habe er erklärt, in eine Kleingruppe wechseln zu wollen, da er sich im Grosskollektiv nicht wohlfühlen würde.