Auch wenn er von der Betreuung nach wie vor als zeitintensiv erlebt werde, seien Fortschritte zu erkennen. Die Einweisungsgründe seien folglich nicht mehr gänzlich gegeben (pag. 87). Es werde daher per Ablauf der Verfügung (10. Dezember 2024) bzw. sobald eine Einzelzelle im Normalvollzug auf einer ruhigen Etage frei werde, die Verlegung empfohlen (pag. 88). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer am 7. November 2024 aufgrund einer Arbeitsverweigerung eine Disziplinarverfügung erging (pag.