Soweit der Beschwerdeführer sodann implizit vorbringt, dass seine aktuelle Entwicklung zu wenig berücksichtigt werde und sein Verhalten in der JVA Thorberg und nicht dasjenige im Regionalgefängnis Bern resp. Burgdorf, in der UPD oder in der BEWA beurteilt werden müsse (vgl. pag. 42), kann dem Beschwerdeführer – wie von der SID zutreffend festgehalten (vgl. pag. 24, E. 2.5) – ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass eine allfällige positive Entwicklung zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu E. 33 sogleich), ändert nichts daran, dass frühere Vorfälle und Verhaltensweisen in die Gesamtbeurteilung miteinzufliessen haben.