Wie die SID zutreffend erwog, dokumentieren die aktenkundigen Vorfälle eindrücklich ein impulsives und manipulatives Verhalten des Beschwerdeführers. Dass verteilt über einen längeren Zeitraum verschiedene Personen von verschiedenen Institutionen gleichgeartete Lügen über ihn verbreitet hätten, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ist unwahrscheinlich und als Schutzbehauptung zu werten. Soweit der Beschwerdeführer sodann implizit vorbringt, dass seine aktuelle Entwicklung zu wenig berücksichtigt werde und sein Verhalten in der JVA Thorberg und nicht dasjenige im Regionalgefängnis Bern resp.