Auch auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So führt er zwar aus, dass der stellvertretende Direktor des Regionalgefängnisses gegen ihn keine Anzeige eingereicht und auch keine Disziplinarstrafe verfügt habe, was belege, dass er ihm und seiner Familie nicht mit dem Tod gedroht habe (pag. 37; betreffend die Drohung gegenüber einem Miteingewiesenen führt der Beschwerdeführer dieselbe Begründung ins Feld, vgl. pag.