Im Übrigen legt er nicht hinreichend dar, weshalb mehrere Mitarbeitende von unterschiedlichen Institutionen lügen und ihn wahrheitswidrig bezichtigen sollten, Drohungen geäussert zu haben. Zudem entspricht das vom Regionalgefängnis Bern und der JVA Thorberg beschriebene Verhalten einem Muster, das auch in der Station Etoine festgestellt werden konnte. Vor diesem Hintergrund müssen die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen bewertet werden. Schliesslich kann er bei dieser Ausgangslage nichts aus der geltend gemachten Erlaubnis zur Absetzung der Medikamente ableiten.