32. Zu den gegenüber Dritten geäusserten Drohungen erwog die SID sodann was folgt (pag. 23 f., E. 2.4.2): Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, während seines Aufenthalts im Regionalgefängnis Bern und der JVA Thorberg gegen Dritte gerichtete Drohungen ausgesprochen zu haben. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich mit Blick auf das bisher Dargelegte auf das Vorliegen von impulsiven und manipulativen Persönlichkeitsmerkmalen sowie ein erhöhtes Selbstgefährdungspotential bzw. eine nicht unerhebliche Gewaltbereitschaft schliessen lässt.