31. Zum unbestrittenen Sachverhalt kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der SID verwiesen werden (pag. 23, E. 2.4.1; vgl. auch E. 29 hiervor). Bereits aus diesem ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte Gewaltbereitschaft und ein nicht zu unterschätzendes Selbstgefährdungspotential besteht. Der Beschwerdeführer äusserte in der Vergangenheit nicht nur mehrfach die Absicht, Suizid zu begehen bzw. sich selbst zu verletzen (Akten BVD, pag. 8 Z. 40 ff., pag. 61, pag. 80), sondern wendete unbestrittenermassen bereits Gewalt gegen sich selbst an (vgl. hierzu Akten BVD, pag. 84, pag. 144 ff.).