35 Abs. 1 und 3 JVG bestehe. Die Aufrechterhaltung der Unterbringung auf einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit erweise sich vor diesem Hintergrund (aktuell noch) als verhältnismässig (pag. 23 ff. E. 2.4 ff.). 30. In seiner Beschwerde vom 30. September 2024 bringt der Beschwerdeführer (soweit verständlich) im Wesentlichen vor, ein Sicherheitsmitarbeiter sei dafür verantwortlich, dass er ausgerastet sei und sich dabei seine Hand verletzt habe. Dieser habe ihn zurück in das Zimmer gestossen. Als er in den «Bunker» gekommen sei, habe er selbstverletzendes Verhalten an den Tag gelegt, weil er unter Klaustrophobie