Im Übrigen lege er nicht dar, weshalb mehrere Mitarbeitende von verschiedenen Institutionen lügen und ihn wahrheitswidrig bezichtigen sollten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien folglich als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Insbesondere sei auch das Verhalten in den vorherigen Vollzugsinstitutionen zur Beurteilung der vorliegenden Frage von grosser Wichtigkeit. Es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer in erhöhtem Masse eine Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 und 3 JVG bestehe.