Beim Beschwerdeführer sei mit Blick auf das Dargelegte auf das Vorliegen von impulsiven und manipulativen Persönlichkeitsmerkmalen sowie auf ein erhöhtes Selbstgefährdungspotential bzw. eine nicht unerhebliche Gewaltbereitschaft zu schliessen. Mit seinen pauschalen Vorbringen vermöge der Beschwerdeführer keine Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen der JVA Thorberg hinsichtlich seines Verhaltens zu erwecken. Im Übrigen lege er nicht dar, weshalb mehrere Mitarbeitende von verschiedenen Institutionen lügen und ihn wahrheitswidrig bezichtigen sollten.