29. Die SID begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht psychisch beeinträchtigt sei. Während seines Aufenthalts im Regionalgefängnis Bern habe er die Absicht geäussert, einen Suizid zu begehen bzw. sich selbst zu verletzen. Dies habe er auch gegenüber einer Mitarbeiterin der bulgarischen Botschaft getan. Im Februar 2024 habe der Beschwerdeführer während einer Auseinandersetzung mit einem Miteingewiesenen so heftig gegen eine Türe geschlagen, dass er habe operiert werden müssen.