1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3.). Gemäss Merkblatt der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nord- west- und Innerschweizer Kantone betreffend die Einweisung und Ausgestaltung des Vollzugs in Sicherheitsabteilungen (SSED; 30.3) dient die Einweisung in einer Sicherheitsabteilung B der Unterbringung und der Betreuung von Gefangenen und/oder Eingewiesenen im Kleingruppenvollzug infolge ihres aggressiven Verhaltens und/oder erhöhten Betreuungsbedarfs (Art. 6 Abs. 1 SSED).