7 ner Abteilung mit erhöhter Sicherheit stellt in der Regel einen (weiteren) Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV dar und muss nach den entsprechenden Kriterien gerechtfertigt sein (vgl. zu Letzterem das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3.).