Die Kammer gelangt aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellten Beweisanträge nicht geeignet sind, das Beweisergebnis zu ändern oder den Entscheid zu beeinflussen. Der massgebliche Sachverhalt lässt sich aus den bereits vorliegenden Akten rechtsgenüglich erstellen, und es bestehen diesbezüglich keine Zweifel, sodass in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel abzunehmen. Es liegen ferner keine Gründe vor, die ein Abweichen vom Grundsatz des schriftlichen Verfahrens aufdrängten. III. Materielles