Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden ist grundsätzlich schriftlich, es sei denn, die Gesetzgebung schreibt etwas Anderes vor oder die Behörde ordnet eine Instruktionsverhandlung, eine mündliche Schlussverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder eine Urteilsberatung an (Art. 31 VRPG). Die Kammer gelangt aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellten Beweisanträge nicht geeignet sind, das Beweisergebnis zu ändern oder den Entscheid zu beeinflussen.