Darauf ist nicht einzutreten. Ebenfalls nicht den Streitgegenstand betreffend und damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter beachtlich sind die in der Beschwerde und den weiteren Eingaben erhobenen Einwände und Vorbringen gegen die konkrete Ausgestaltung des Vollzugs in der Sicherheitsabteilung B der JVA Thorberg sowie die (teilweise mehrfach) erhobenen «Beschwerden» gegen Personen und Behörden.