26. Der Streitgegenstand und damit einhergehend das Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und begrenzt. Das vorliegende Anfechtungsobjekt, der Entscheid der SID vom 11. September 2024, befasst sich einzig mit der Frage der Unterbringung des Beschwerdeführers auf einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit. Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, ihm sei eine Entschädigung auszurichten für die Leiden, die er in der Zeit in der Sicherheitsabteilung B der JVA Thorberg erlitten habe, liegt dieses Begehren ausserhalb des Streitgegenstands. Darauf ist nicht einzutreten.