65 VRPG). Vorliegend kann eine Gutheissung der Beschwerde dazu führen, dass die Einweisungsverfügung vom 6. Dezember 2024 allenfalls in Wiedererwägung zu ziehen ist. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist für den Beschwerdeführer somit nach wie vor von aktuellem und praktischem Interesse.