Der Beschwerdeführer sieht sich gestützt auf die Einweisungsverfügung vom 6. Dezember 2024 nach wie vor mit derselben Situation konfrontiert. Das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses will verhindern, dass nur abstrakte (d.h. nicht fallbezogene) Fragen aufgeworfen oder Probleme von rein theoretischem Interesse zur Diskussion gestellt werden. Es dient damit insbesondere auch der Prozessökonomie (BGE 125 I 394 E. 4a; PFLÜGER in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 65 VRPG).