Ein Eintreten erscheint sodann auch aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, befindet sich der Beschwerdeführer doch nach wie vor in der Sicherheitsabteilung B der JVA Thorberg. Es handelt sich damit nicht bloss um eine potenziell wiederholbare Situation (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2), sondern um eine nach wie vor bestehende: Der Beschwerdeführer sieht sich gestützt auf die Einweisungsverfügung vom 6. Dezember 2024 nach wie vor mit derselben Situation konfrontiert.