Eine andere wirksame Rechtsschutzmöglichkeit besteht nicht. Das Staatshaftungsverfahren stellt in dieser Konstellation keine wirksame alternative Beschwerdemöglichkeit dar (BGE 136 III 497 E. 2.3). Folglich sind die Voraussetzungen für den Verzicht auf ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde gegeben. Ein Eintreten erscheint sodann auch aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, befindet sich der Beschwerdeführer doch nach wie vor in der Sicherheitsabteilung B der JVA Thorberg.