So kann namentlich Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einen Verzicht auf das Erfordernis der Aktualität gebieten: Wird in einer rechtsgenüglich begründeten Beschwerde in vertretbarer Weise die Verletzung einer EMRK-Garantie geltend gemacht («griefs défendables»), so muss die angerufene Verwaltungsjustizbehörde trotz Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde eintreten, wenn keine anderweitige wirksame Rechtsschutzmöglichkeit besteht (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1; BVR 2018 S. 310 E. 7.3 f., 2016 S. 529 E. 1.2.1, 2014 S. 105 E. 1.2.3, 2012 S. 225 E. 4.2;