25. Weiter wird vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid hat (Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos und von der instruierenden Behörde als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen beim Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise auf das Erfordernis der Aktualität verzichtet wird (DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 39 VRPG). So kann namentlich Art.