32 VRPG). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Eingaben im Wesentlichen darauf, das bereits vor der SID Vorgebrachte zu wiederholen. Soweit er sich überhaupt mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, legt er nur am Rande dar, was daran unzutreffend sein soll. Aus der Beschwerde ist immerhin implizit herauszulesen, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts aber auch eine falsche Anwendung von Art. 35 Abs. 1 JVG rügt. Da es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt und die Anforderungen an die Begründung insofern tiefer sind, ist dies als genügend zu betrachten.